Die Erstinstanz durfte bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit im Rahmen des in § 7 Abs. 4 FSG genannten Wertungskriteriums der Verwerflichkeit das Alkoholisierungsdelikt aus dem Jahr 1997 und die mit diesem einhergehende Entziehung der Lenkberechtigung in ihre Überlegungen zur Bemessung der Entziehungszeit einbeziehen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zählen Alkoholdelikte zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften. Die besondere Verwerflichkeit der Wiederholung solcher Delikte fällt daher im Rahmen der Bemessung der Entziehungszeit besonders ins Gewicht. Der Erstinstanz kann auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Tatsache, dass der Berufungswerber nach der unmittelbar vorangegangen vorläufigen Abnahme des Führerscheines und der Untersagung der Weiterfahrt neuerlich sein Fahrzeug in Betrieb nahm und in der Folge auch lenkte, als äußerst verwerflich beurteilte. Berücksichtigt man ferner den nicht unerheblichen Alkoholisierunsgrad (0,74 mg/l bzw. 0,75 mg/l AAK) und den Umstand, dass der Beschuldigte bei der Fahrt am 7.1.2005 um
23.35 Uhr zudem die Fahrzeugbeleuchtung nicht eingeschaltet hatte, so bestehen gegen die Annahme, der Berufungswerber werde die erforderliche Verkehrszuverlässigkeit erst zehn Monate nach der vorläufigen Abnahme des Führerscheines wiedererlangen, keine Bedenken.