TE Vwgh Beschluss 2001/9/18 97/17/0444

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Veröffentlicht am 18.09.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, in der Beschwerdesache des G und der A P, beide in F und vertreten durch Dr. Herbert Kofler, Rechtsanwalt in 6500 Landeck, Innstraße 1, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 30. November 1995, Zl. Ib-8578/3, betreffend Vorstellungsentscheidung i.A. Wasser- und Kanalgebühren betreffend das Jahr 1995 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Fiss, 6533 Fiss, vertreten durch Dr. Bernhard Heitzmann, Rechtsanwalt in 6010 Innsbruck, Müllerstraße 3), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bundesland Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei solche in der Höhe von S 13.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid der belangten Behörde wies diese die Vorstellung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Partei vom 13. Oktober 1995, mit dem den Beschwerdeführern an Wasser- und Kanalgebühren für das Jahr 1995 der Betrag von S 18.405,-- vorgeschrieben worden waren, als unbegründet ab.

Dem Einwand der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Berufungsbehörde, dass sowohl die Wassergebühr von S 9,-- nach der Wasserleitungsverordnung der mitbeteiligten Gemeinde als auch die Kanalgebühr von S 21,-- entsprechend der Kanalgebührenordnung der mitbeteiligten Partei (gemeint jeweils pro Kubikmeter) sachlich der Höhe nach nicht gerechtfertigt und überhöht sei, komme keine Berechtigung zu. Die Gemeinden würden durch § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 30, ermächtigt, durch Beschluss des Gemeinderates Gebühren für die Benützung von Gemeindeanlagen, die - wie Wasserversorgungs- und Kanalisationsanlagen - für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, bis zu einem Ausmaß, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt, auszuschreiben. Die Wasser- und Kanalgebühren der mitbeteiligten Partei hielten sich in diesem gesetzlichen Rahmen. Berücksichtige man bei der Kalkulation der Wassergebühren für das laufende Jahr die Betriebskosten, die Zinsen, die Vergütungen anderer Verwaltungszweige, den Verwaltungsaufwand und die Tilgung, so ergebe sich eine kostendeckende Gebühr von S 7,17 bzw. eine ausgabendeckende Gebühr von S 9,40/m3 inkl. Umsatzsteuer. Berücksichtige man bei der Kalkulation der Kanalgebühren für das laufende Jahr die Betriebskosten, die Zinsen, die Vergütungen anderer Verwaltungszweige, den Verwaltungsaufwand und die Tilgung, so ergebe sich eine kostendeckende Kanalgebühr von S 15,31 und eine ausgabendeckende Kanalgebühr von S 20,31/m3 inkl. Umsatzsteuer.

Die betriebswirtschaftlichen Kosten der Wasserversorgung seien mit rund S 1,023.000,-- und die betriebswirtschaftlichen Kosten der Kanalisationsanlage mit rund S 2,119.000,-- anzunehmen. Es würden rund 157.000 m3 Wasser gebührenwirksam und rund

152.245 m3 Abwässer kanalgebührenwirksam "verkauft". Die Differenz ergebe sich durch den Wasserbezug, der in landwirtschaftlichen Betrieben in den Stall und weiter in die Jauche bzw. Gülle gehe. Die Ausgabendeckung sei deshalb höher anzusetzen, weil die Tilgungsbeträge hier in voller Höhe anfielen und jährlich abgedeckt werden müssten. Da in der Kalkulation von den Tilgungen für Fremdmittel ausgegangen werde, schienen Anschluss- und Erweiterungsgebühren, die den Eigenmitteln zuzurechnen seien, nicht auf. Damit sei aber auch eine Doppelbelastung der Gebührenpflichtigen ausgeschlossen.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die F-GmbH angemessene Gebühren für den Wasserverbrauch aus dem sogenannten Überwasser entrichten hätte müssen, sei entgegen zu halten, dass die Gebühren für die Benützung von Wasserversorgungsanlagen ihre unmittelbare Rechtsgrundlage in den örtlichen Gebührenordnungen hätten. Die Gebühren für die Benützung von Wasserversorgungsanlagen würden als einmalige und laufende Benützungsgebühren ausgeschrieben. Aus den bei der Aufsichtsbehörde aufliegenden Unterlagen gehe hervor, dass die Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Gemeinde aus zwei näher angeführten Quellgebieten gespeist werde. Sei der Zulauf von den Quellen zu diesen Behältern größer als der Verbrauch im Netz, laufe das überschüssige Wasser in einer Leitung zu den nächstgelegenen Bachläufen. In diese Überlaufleitungen habe nun die F-GmbH für die Beschneiung von Pisten Entnahmeschächte eingebaut. Die Beschneiungsanlage sei mit Bescheid vom 25. April 1989 wasser- und naturschutzrechtlich genehmigt worden. Aus der Stellungnahme des kulturbautechnischen Sachverständigen im Wasserrechtsverfahren gehe hervor, dass durch die geplanten Überwasserentnahmen aus dem Hochbehälter der Wasserversorgungsanlage keine mengen- und gütemäßige Beeinträchtigung für den Betrieb der Gemeindewasserversorgungsanlage gegeben sei, da die Bauwerke für die Überwasserentnahme völlig getrennt von den Hochbehältern in einen eigenen Entnahmeschacht erstellt würden. Da die Hauptbeschneiungszeit (rund 65 % der aufzubringenden Schneemenge) auf den Vorwinter entfalle, sei ein ausreichender Überwasseranfall aus der Gemeindewasserversorgungsanlage zufolge des geringen Wasserbedarfes und der Nichtauslastung der Kapazität der Anlage gegeben. Die Übernahme aus dem Überlauf der jeweiligen Hochbehälter sei dadurch sicher gestellt, dass jeweils außerhalb des Hochbehälters ein kleiner Entnahmeschacht installiert worden sei, der mit einer Rohrleitung an den früher vorhandenen Überlauf des Hochbehälters anschließe. Eine direkte Entnahme von Wasser aus den Kammern der Hochbehälter für die Schneeanlage sei technisch nicht möglich. Damit werde sicher gestellt, dass nur dann Wasser aus der Trinkwasserversorgungsanlage der Gemeinde an die Schneeanlage abgegeben werden könne, wenn der jeweilige Hochbehälter bis zum Überlauf gefüllt sei und Wasser aus den Kammern über den Überlauf abrinne, somit die Nachspeisung aus den Quellen größer sei als der momentane Bedarf der Ortswasserversorgung. Es werde daher nur ein Teil jenes Wassers entnommen, der sonst ungenützt ablaufen würde. Aus der Errichtung und dem Betrieb der Schneeanlage sei weiters kein Einfluss auf die Kostenstruktur der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde möglich. Die Baumaßnahmen für die Entnahme von Überwasser aus dem Überlauf der Hochbehälter würden nicht im Rahmen der Errichtung der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde durch diese sondern im Rahmen der Errichtung der Schneeanlage durch die F-GmbH durchgeführt und von dieser bezahlt. Daraus folge, dass die Trinkwasserversorgungsanlage der Gemeinde und die Speisung der Schneeanlage durch die F-GmbH durch Entnahme von Überwasser aus dem Überlauf zwei voneinander technisch getrennte Systeme bildeten. Nach Ansicht der Aufsichtsbehörde gingen daher die Gemeindeinstanzen zu Recht davon aus, dass die Speisung der Schneeanlage durch Überwasser nicht gebührenpflichtig sei.

1.2. Mit Beschluss vom 30. September 1997, B 253/96-10 und Folgezahlen, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der dagegen zunächst an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung ab.

Die vorliegende Beschwerde rüge die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung. Soweit sie verfassungsrechtliche Fragen berühre, lasse ihr Vorbringen im Hinblick auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu Unterschieden im Tatsächlichen (Hinweis auf VfSlg. 8004/1977) die behaupteten Rechtsverletzungen, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe, zumal sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass die Höhe der beschwerdegegenständlichen Gebühren dem Äquivalenzprinzip widerspreche.

1.3. Die Beschwerdeführer haben - in einem Schriftsatz zusammen mit der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde und dem Eventualantrag auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof - an diesen den Antrag gestellt, der Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, allenfalls wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben sowie die belangte Behörde schuldig zu erkennen, den Beschwerdeführern die verzeichneten Kosten zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Sie führen unter der Überschrift "Verletzung sonstiger, insbesondere einfach gesetzlicher Rechte der Beschwerdeführer" aus, dass die der Vorschreibung zu Grunde liegenden gemeindeeigenen Verordnungen, nämlich die Kanalgebührenordnung und die Wasserleitungsgebührenordnung der mitbeteiligten Gemeinde nicht nur verfassungs- und gesetzwidrig seien, sondern auch zu Lasten der Beschwerdeführer unrichtig angewendet und ausgelegt worden seien:

Beide maßgebliche Verordnungen der Gemeinde verstießen gegen das gesetzlich verankerte Gebot der Aufwandsdeckung. § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 1993 ermächtige die Gemeinde nur dazu, Gebühren für gemeindeeigene Einrichtungen im Ausmaß der Kostendeckung der Kosten des Gesamtbetriebes für ein Jahr vorzuschreiben. Die Anhäufung von allfälligen Überschüssen oder die Vorschreibung von Gebührenanteilen über die Kostendeckung hinaus und Verwendung dieser Anteile als gemeindeeigene Steuern und Abgaben, also eine an sich zweckwidrige Verwendung, sei nicht gestattet.

Sowohl die Wassergebühr von S 9,-- (pro Kubikmeter) laut der Wasserleitungsverordnung als auch die Kanalgebühr von S 21,-- (pro Kubikmeter) laut Kanalgebührenordnung sei sachlich der Höhe nach nicht gerechtfertigt und überhöht. Die jährlich anfallenden Betriebskosten für den Betrieb der gemeindeeigenen Wasserleitung und des Kanalsystems rechtfertigten diese überhöhten Gebührensätze in keiner Weise. Weil es im gegenständlichen Falle nicht um die Errichtung von Neuanlagen gehe und daher auch nicht allfällige Anschluss- oder Erweiterungsgebühren im Sinne der beiden Verordnungen zur Diskussion stünden, sondern ausschließlich die laufenden Gebühren für den laufenden Betrieb, könnten bei einem Einnahmen-Aufwandsvergleich (zwischen den Gebühreneinnahmen und den Aufwendungen für den Betrieb) auch nur die laufenden Jahreskosten den tatsächlich erzielten Jahreseinnahmen der Gebühren gegenüber gestellte werden.

Aus dieser Gegenüberstellung ergebe sich in der Tat für die Wasser- und Kanalgebühren der Gemeinde "ganz sicherlich" ein erheblicher Überschuss auf der Einnahmenseite. Wie hoch dieser Überschuss tatsächlich pro Jahr ausfalle, vermöchten die Beschwerdeführer deshalb nicht zu konkretisieren, weil sich die Gemeinde stets weigere, die Zahlen und Kalkulationen offen zu legen. Es wundere daher nicht, dass immer wieder das Gerücht zu hören sei, wonach über die (überhöhten) Wasser- und Kanalgebühren die notwendigen Finanzmittel für den Bau des gemeindeeigenen Mehrzweckgebäudes beschafft werden sollten.

Daran änderten auch die erstmals in der Berufungsbegründung angeführten Zahlen nichts. Sie seien auch nicht vollständig richtig.

Der Aufwand für die Wasserversorgung werde für das Jahr 1995 mit S 1,343.000,-- veranschlagt, der Verbrauch für 1994 sei angeblich bei 157.000 m3 gelegen, so dass nach dieser Zahl tatsächlich nur ein geringer Überschuss verblieben sei. Beim Gesamtverbrauch von 157.000 m3 sei der Hauptverbraucher der Gemeinde, die F-GmbH als Betreiberin der Beschneiungsanlage, jedoch nicht berücksichtigt. Diese zahle für die Beschneiungsanlage - bei 15 Schneekanonen und 14 Stunden Betriebsdauer in einer Vollbetriebsnacht entstehe ein Verbrauch pro Nacht von rund 8.000 m3, bei 30 Tagen pro Wintersaison jedoch ein Verbrauch von 240.000 m3 Wasser (erheblich mehr als der Gesamtverbrauch für die Gemeinde pro Jahr) - überhaupt keine Gebühren. Dadurch entgehe auf der Einnahmenseite zwischen S 2,160.000,-- (nur bei Berücksichtigung der Wassergebühr von S 9,- -/m3) und S 7,200.000,m-- pro Jahr, wenn man die Gebühr von S 5,040.000,-- für den Kanal hinzurechne.

Der Aufwand für die Kanalanlage werde nunmehr mit S 2,828.000,-- angegeben; im Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde vom 6. Februar 1995 an die Gemeindebürger sei unter dem Titel Betriebskosten 1995 für die Kanalanlage ein Betrag von S 813.000,-- genannt. Entweder sei die jetzige Zahl falsch oder das Informationsblatt an die Gemeindebürger vom 6. Februar 1995.

Diese Diskrepanz habe auch die Vorstellungsbehörde nicht geklärt. Infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Ermittlung einer fundierten Entscheidungsgrundlage liege darin auch eine Mangelhaftigkeit der vorausgegangenen Verfahren. Dieser Rechtsgrund werde im Sinne der Bestimmung des § 42 Abs. 2 lit. c VwGG geltend gemacht.

Unter der Überschrift "unrichtige Anwendung der Verordnung" führen die Beschwerdeführer weiter aus, nach den Ausführungen der Unterbehörden denke die Behörde gar nicht daran, die Gesellschaft (gemeint die F-GmbH) mit Wassergebühren auch nur zu belasten, ja sie vertrete sogar den Standpunkt, dass sie rechtlich gar nicht befugt sei, von der Gesellschaft Wassergebühren einzunehmen. Dies sei eine völlig falsche Rechtsansicht, da die GmbH in Wahrheit gleich zu behandeln sei wie jeder andere selbstständige Betrieb auch.

Bei der Erstellung des Einnahmen-Aufwandsvergleiches seien auch solche Einnahmen aus Wasser- und Kanalgebühren miteinzuschließen, die die Gemeinde aus welchem Grunde immer gar nicht vorschreibe, jedoch bei Beachtung des verfassungsgesetzlich verankerten Gleichheitsgrundsatzes vorzuschreiben hätte. Konkret angesprochen seien dabei die der Gemeinde seit Jahren entgehenden Gebühreneinnahmen aus dem Titel der Wasser- und Kanalgebühren gegenüber der F-GmbH. Diese Gesellschaft sei allein gesehen der größte Wasserverbraucher der Gemeinde, habe aber für das gemeindeeigene Wasser, auch wenn es sich um sogenanntes Überwasser aus den Bassins handle, bisher keine (angemessenen) Gebühren entrichten müssen. Nach Kenntnis der Beschwerdeführer seien dieser Gesellschaft von der Gemeinde auch gar keine Gebühren vorgeschrieben worden.

Die gemeindeeigenen Verordnungen deckten diese Vorgangsweise nicht, da eine Gebührenbefreiung für die Gesellschaft nicht vorgesehen sei, ja sachlich auch gar nicht gerechtfertigt wäre. Es spiele dabei auch überhaupt keine Rolle, ob das Wasser für die Schneekanonen der Gesellschaft aus den Bassins direkt entnommen werde oder ob das Überwasser, welches in eigenen Sammelbecken der Gesellschaft aufgefangen werde, zur Verwendung komme. In beiden Fällen handle es sich um Wasser aus dem gemeindeeigenen Gesamtsystem der Wasserversorgung der Gemeinde. Zuerst werde das Wasser auf Kosten der Gemeinde in die Hochbehälter zugeleitet, wodurch Betriebskosten entstünden. Die Gebührenordnungen unterschieden auch nicht zwischen dem Wasserbezug aus der Gemeindewasserleitung an sich oder aus dem Überwasser. Wäre der Bezug von Überwasser gebührenfrei, könne sich jeder andere Gemeindebürger auf die gleiche Art und Weise ganz legal gebührenfrei selbst bedienen, indem er ebenfalls das Überwasser auffinge und für sich allein nutzte. Eine solche Investition würde sich für jeden einzelnen sehr rasch amortisieren, lege man die bestehenden und "exorbitant" übertriebenen Gebührensätze zu Grunde. Allein die Beschwerdeführer hätten derzeit pro Jahr an die Gemeinde nach der angefochtenen Gebührenvorschreibung rund S 73.000,-- zu bezahlen.

Zur Gemeindewasserleitung zählten vernünftigerweise nicht nur die Leitungsrohre der Gemeinde, sondern auch "zweifelsfrei" der gesamte Baukörper für die Wasserversorgungsanlage samt Zuleitung, Bassins, Ableitung und Nebeneinrichtung. Zum Betrieb der Gemeindewasserversorgungsanlage zählten aber auch die Kosten der Wasserkontrollen, die Instandhaltung der Quellfassungen und die Prüfungen der Quellen, deren Wartung und Reinigung. Sollten nun Bezieher des Überwassers nach den Vorstellungen der Gemeinde gebührenfrei sein, würde dies einer Ungleichbehandlung entsprechen, die gesetzlich nicht gedeckt und nicht begründbar sei. Schließlich existierten neben der F-GmbH zahlreiche andere Gesellschaften in der Gemeinde, die in gleicher Weise zum Wohlstand beitrügen.

Die Bevorzugung der F-GmbH geschehe zum Nachteil aller übrigen Gemeindebürger, auch der Beschwerdeführer. Würde die Gesellschaft beispielsweise den gleichen Schillingbetrag pro Kubikmeter Wasser bezahlen, würde "der Satz" schon rein rechnerisch unter die Hälfte fallen.

Völlig idente Überlegungen und Argumente würden hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Kanalgebührenordnung im Zusammenhang mit dem Betrieb der Gemeindekanalanlage im Sinne des § 3 der Verordnung gelten.

Aus den genannten Gründen seien einerseits die beiden Gebührenverordnungen der Gemeinde wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz, denkunmöglicher Anwendung und der "juristischen Deckung" sachlich (in dieser Höhe) nicht gerechtfertigt, andererseits hätten die Abgabenbehörden diese Verordnungen rechtswidrig angewandt, da in den Verordnungen eine Gebührenfreiheit für die F-GmbH gar nicht vorgesehen sei, sohin die Gesellschaft genauso verpflichtet wäre, Gebühren zu entrichten, wie die übrigen Unternehmungen und Privaten der Gemeinde; würde dieser Grundsatz der Gleichbehandlung beachtet, würden die Gebührensätze im Hinblick auf das anzuwendende Deckungsprinzip lediglich rund die Hälfte ausmachen.

1.4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Gemeinde - eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

2.1. In den für den Verwaltungsgerichtshof bestimmten Ausführungen ihrer Beschwerde, welche die Verletzung einfach gesetzlich gewährleisteter Rechte betreffen, bringen die Beschwerdeführer vor, sie seien in ihren Rechten dadurch verletzt worden, dass die Abgabenbehörden die Wasserleitungsgebührenordnung (und die Kanalabgabenordnung) der mitbeteiligten Partei insofern unrichtig angewendet hätten, als sie eine "Befreiung" der F-GmbH vorgenommen hätten, obwohl eine solche in der Verordnung nicht enthalten sei.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde nach Erschöpfung des Instanzenzuges nur erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Im Beschwerdefall behaupten die Beschwerdeführer jedoch, in ihren Rechten dadurch verletzt worden zu sein, dass eine andere Person (verordnungswidriger Weise) nicht zur Abgabenleistung herangezogen worden sei. In einem derartigen subjektivöffentlichen Recht können die Beschwerdeführer aber nicht verletzt worden sein, steht ihnen doch kein Recht darauf zu, dass eine dritte Person zur Leistung von Abgaben herangezogen werde. Mangels einer Rechtsverletzungsmöglichkeit war daher die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

2.2. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, ihre eigene Abgabenleistung sei deswegen überhöht, weil die F-GmbH bei der Berechnung des Tarifes der (jeweiligen) Verordnung außer Ansatz geblieben sei, ist dies ein (rechtliches) Bedenken, das sich ausschließlich gegen die (jeweilige) Verordnung richtet, wobei die behauptete Rechtswidrigkeit allein darin zu sehen ist, dass die Verordnung gesetzwidrig sei. Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ist insofern gemäß Art. 133 Z 1 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 zweiter Fall B-VG nicht gegeben. Die Beschwerdeführer hatten im Übrigen dieses Vorbringen bereits an den Verfassungsgerichtshof herangetragen, der die Behandlung der Beschwerde - wie erwähnt - abgelehnt hat.

2.3. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff insbesondere auf § 51 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 18. September 2001

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997170444.X00

Im RIS seit

05.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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