RS UVS Steiermark 2005/06/21 25.3-7/2005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.2005
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Rechtssatz

Langt eine Schubhaftbeschwerde beim Unabhängigen Verwaltungssenat zu einem Zeitpunkt ein, in dem der sich der Fremde noch in Strafhaft befindet, ist die Schubhaftbeschwerde auch dann unzulässig, wenn der Fremde bereits am nächsten Tag aus dem Strafvollzug entlassen wird. Diese Gesetzeslage ist auch auf das Fremdengesetz 1997 anzuwenden. Der Status des Häftlings als Freigänger wegen guter Führung und seine Aussicht auf einen Arbeitsplatz ändern daran nichts. Dem Beschwerdeführer blieb es natürlich unbenommen, pro futuro im Falle seiner Anhaltung in Schubhaft Beschwerde beim Unabhängigen Verwaltungssenat zu erheben.

Schlagworte
Schubhaft Schubhaftbeschwerde Unzulässigkeit Strafhaft
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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