Der Berufungswerber, ein Schweizer Staatsangehöriger, möchte eine 1 1/2 Zimmer Wohnung als Niederlassung für seine geschäftliche Tätigkeit in Österreich erwerben. In Ausübung seiner Erwerbstätigkeit in Österreich hat der Berufungswerber jedenfalls ein Aufenthaltsrecht. Hinsichtlich des Erwerbs von Immobilien für die Ausübung seiner Erwerbstätigkeit hat für den Berufungswerber das Gleichbehandlungsgebot zu gelten. Der Rechtserwerb unterliegt somit gemäß §3 Abs1 litb GVG Vlbg nicht der Genehmigungspflicht.