Im vorliegenden Fall konnte aufgrund des vorgesehenen Verzichts auf den Betrieb der Produktionshalle in der kalten Jahreszeit davon ausgegangen werden, dass es zu keiner Beeinträchtigung der gemäß § 92 Abs 1, § 93 Abs 2 , 3 ArbeiternehmerInnenschutzgesetz auch im vorliegenden Verfahren zur Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage wahrzunehmenden Schutzinteressen des Schutzes von Leben und Gesundheit von Arbeitnehmern kommen kann. Soll die Produktionshalle jedoch auch in der kalten Jahreszeit betrieben werden, wie dies aus der Berufungsschrift hervorgeht, ist Leben und Gesundheit von Arbeitnehmern insoferne möglicherweise beeinträchtigt, als während der kalten Jahreszeit das Arbeiten in einer unbeheizten Produktionshalle potentiell gesundheitsbeeinträchtigend ist. Zum Schutz der Gesundheit der Arbeiternehmer wäre es daher etwa erforderlich, entsprechende Heizungseinrichtungen vorzusehen. Dadurch würden in der Folge die ohne solche Maßnahmen in dieser Form nicht berührten Schutzinteressen des § 74 Abs 2 GewO, nämlich Brandschutz und ? im Falle einer Ölheizungsanlage ? allenfalls auch der Gewässerschutz berührt werden. Die von der Berufungswerberin vorgenommene Änderung ihres Genehmigungsansuchens in ihrer Berufungsschrift lässt daher eine vorher nicht gegebene Beeinträchtigung wesentlicher Schutzinteressen des Genehmigungsverfahrens befürchten. Die Ausweitung des Projektes auf den Betrieb der Lagerhalle auch während der kalten Jahreszeit ist daher eine Abänderung des Genehmigungsansuchens, die die Grenzen der zulässigen Abänderungen im Berufungsverfahren nach § 13 Abs 8 AVG überschreitet.