Der Berufungswerber ist Schweizer Staatsangehöriger mit Hauptwohnsitz in der Schweiz. Er möchte gegenständliches Haus, in dem sich zwei Wohnungen befinden, erwerben und eine der beiden Wohnungen 1 bis 2 Tage pro Woche im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit für den Bürobetrieb und für Wohnzwecke verwenden. Da der Berufungswerber die zweite Wohnung an einen Inländer vermieten möchte, kann hinsichtlich dieser Wohnung nicht davon ausgegangen werden, dass sie der Ausübung der Erwerbstätigkeit des Berufungswerbers dient, weshalb dem Berufungswerber hinsichtlich dieser Wohnung auch nicht die gleichen Rechte wie den Inländern zukommen. Der Rechtserwerb unterliegt daher insgesamt der Bewilligungspflicht nach §7 GVG Vlbg.