Eine Wegweisung und ein Betretungsverbot nach § 38a Abs 1 SPG setzen die gerechtfertigte Annahme voraus, dass durch die betroffene Person ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht. Hiefür reicht ein gefährlicher Angriff in der Vergangenheit alleine noch nicht aus (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003). Dasselbe gilt für bloße Belästigungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffes und für rein psychische Gewalt (auch wenn die Exekutive schon mehrmals wegen Familienstreitigkeiten einschreiten musste). Zwar können die einschreitenden Sicherheitsorgane keine genauen Beweiserhebungen durchführen. Trotzdem ist ihre Prognose eines bevorstehenden gefährlichen Angriffes jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn die Organe lediglich wissen, dass in der Vergangenheit eine Anzeige gegen den weggewiesenen Beschwerdeführer wegen Körperverletzung an seiner Tochter von der Staatsanwaltschaft zurückgelegt wurde und die Exekutive bereits mehrmals wegen Familienstreitigkeiten einschreiten musste, ohne dass den Organen Drohungen oder Gewalttätigkeiten im Sinne des § 38a SPG als auslösende Ursachen bekannt waren. Die Gattin hatte den Beamten bereits zwei Tage vor der Amtshandlung lediglich erzählt, dass sie sich durch einen "angedeuteten Schlag" des Beschwerdeführers "massiv bedroht" gefühlt habe. Hätten die Beamten die Gattin zur gebotenen Objektivierung näher befragt, was sie unter "massiver Bedrohung" verstehe, wäre hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer nur den Arm gehoben, mit dem Ellbogen auf sie gezeigt und laut geschrieen hatte, sowie die nächsten zwei Tage ohne besondere Vorkommnisse und Drohungen mit ihr zusammenlebte. Ob ein Zusammenleben noch zugemutet werden kann, ist nicht im Rahmen einer Maßnahme nach § 38a SPG, sondern im gesonderten gerichtlichen Verfahren nach § 382b SPG zu prüfen. Daher waren die Wegweisung und das Betretungsverbot als rechtswidrig zu erklären.