§ 18 Abs 1 Z 3 Stmk KatastrophenschutzG erklärt zwar die Zuwiderhandlung von Verordnungen, die nach diesem Gesetz erlassen werden, zur Verwaltungsübertretung, jedoch wird der Strafrahmen erst im § 18 Abs 2 des Gesetzes festgelegt. Daher hatte der UVS die im Straferkenntnis zitierte Strafbestimmung auf § 18 Abs 2 des Gesetzes zu erweitern.