Gemäß § 16 Abs 3 AM-VO sind für die Wartung von Arbeitsmitteln geeignete fachkundige Personen heranzuziehen. Jedoch stellen Arbeiten an der beschädigten Hydraulikanlage eines Radladers, der durch den beträchtlichen Ölverlust nicht mehr fahrtauglich ist, eine Reparatur und keine Wartung dar. Somit ist der mit "Wartung" betitelte § 16 AM-VO im vorliegenden Fall nicht anwendbar. § 17 AM-VO ("Besondere Arbeiten"), welcher sich gemäß Abs 1 auch auf Arbeiten zur Beseitigung von Störungen bezieht, bestimmt in Abs 2 Z 3 zwar ebenfalls, dass für die Arbeiten nur geeignete fachkundige Arbeitnehmer herangezogen werden dürfen. Allerdings bezieht sich diese Bestimmung wiederum nur auf Arbeiten, welche an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden; im konkreten Fall war der Lader unstrittig nicht in Betrieb.