Der Berufungswerber wurde zum Einen wegen einer Übertretung nach § 19 TierschutzG bestraft, da er eine Fleckviehkalbin bei tiefwinterlichen Verhältnissen auf der Weide gehalten hatte, ohne das außerhalb einer Unterkunft gehaltene Tier vor den widrigen Witterungsbedingungen zu schützen. So hätte diese Haltung die Errichtung eines überdachten Witterungsschutzes mit trockener eingestreuter Liegefläche auf der Weide erfordert (Sachverständigengutachten). Zum Anderen wurde auch eine Übertretung nach § 12 Abs 2 TierschutzG angenommen, weil der Berufungswerber das Tier keiner Vereinigung, Person oder Institution übergeben habe, die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung biete, obwohl er dazu selbst nicht in der Lage gewesen sei. Er habe nämlich laut eigenen Angaben "das Tier nicht einfangen können". Dem war entgegenzuhalten, dass die offenbare Unfähigkeit des Berufungswerbers, das Tier einzufangen, von der Bestrafung nach § 19 TierschutzG mit umfasst war und noch keine Unfähigkeit zur gesetzeskonformen Tierhaltung nach § 12 Abs 2 TierschutzG darstellte. Wäre nämlich die Kalbin auf der Weide durch einen Unterstand vor widrigen Witterungsbedingungen ausreichend geschützt worden, hätte sie nicht eingefangen werden müssen. Dass der Berufungswerber jedoch auch zur Errichtung eines Witterungsschutzes nicht fähig gewesen sei, war dem Spruch des Straferkenntnisses, der ausschließlich auf eine Unfähigkeit zum Einfangen des Tieres hinwies, nicht zu entnehmen. Somit war im Zweifel davon auszugehen, dass der Berufungswerber insgesamt ausreichende Fähigkeiten zur vorschriftsmäßigen Haltung des Tieres besaß, aus welchen Gründen auch immer er die Kalbin nicht einfangen konnte. In diesem Sinne hatte er die Verwaltungsübertretung nach § 19 TierschutzG zu verantworten, während eine Verpflichtung nach § 12 Abs 2 TierschutzG, das Tier Dritten zu übergeben, nicht anzunehmen war.