Der als ?Zeugeneinvernahme? bezeichnete Verwaltungsakt besteht (und erschöpft sich) in der Befragung einer Person, um von ihr Auskünfte betreffend allenfalls strafrechtlich relevante Tatsachen zu erhalten. Dieser Vorgang stellt nach seinem Zweck und Inhalt (?naturgemäß?) keine Maßnahme dar, die in Ausübung von Befehls- oder Zwangsgewalt erfolgt. Auch hier ist in keiner Weise die Anwendung von Gewalt (physischer Zwang) oder eine normative Anordnung (Befehl mit unverzüglichem Befolgungsanspruch oder die Androhung von Gewalt bei Nichtbefolgung) indiziert. Schon insoweit mangelt es an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand iSd Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG und § 67a Abs 1 Z 2 AVG und § 88 Abs 1 SPG und ist die Beschwerde unzulässig. Ob die Einvernahme im Dienste der Strafrechtspflege erfolgte und von einem Gerichtsauftrag (ausreichend) gedeckt ist, spielt deshalb keine Rolle mehr.
Der § 88 Abs 2 SPG stellt auf die Besorgung der Sicherheitsverwaltung ab, wozu die Kriminalpolizei nicht zählt, weshalb er als Rechtsgrundlage für die Prüfung der gegenständlichen Einvernahme, die als kriminalpolizeiliche Maßnahme zu werten ist, auch nicht in Betracht kommt.
Die bekämpfte Maßnahme war nicht gegen den BF selbst gerichtet, nicht er sondern eine andere Person wurde befragt, weshalb er nicht beschwert und anfechtungslegitimiert ist.