Im gegenständlichen Fall und das ergibt sich aus den Einreichunterlagen, ist allein die Änderung der Betriebsart Gegenstand des Ansuchens. Es soll also weder die Anzahl der Fremdenzimmer bzw der Verabreichungsplätze erhöht noch die Pension räumlich erweitert werden. Aber auch die Betriebsweise bleibt nach der Änderung des Antrages vom 15.07.2005 unverändert. Es mag nun dahingestellt bleiben, ob die gegenständliche Änderung der Betriebsart von ?Pension? in ?Hotel, eingeschränkt auf die Verabreichung von Speisen und Getränke ausschließlich an Hotelgäste?, ohne die Ausstattung bzw die Betriebsweise abzuändern, im Hinblick auf die Schutzinteressen nach § 74 Abs 2 GewO 1994 überhaupt als betriebsanlagenrechtlich relevant anzusehen und einem ?Genehmigungsverfahren? zu unterziehen ist. Die Behörde I. Instanz ging jedenfalls davon aus und erledigte das Ansuchen schlussendlich in einem Verfahren nach § 345 Abs 8 Z 6 GewO 1994. Wie oben dargestellt, unterscheidet sich eine Zurkenntnisnahme einer Anzeige der Änderung einer Betriebsanlage inhaltlich nicht von einer Genehmigung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht besteht jedoch insofern ein Unterschied, als den Nachbarn in diesem Verfahren keine Parteistellung zukommt (vgl § 356 Abs 3 GewO 1994 und VwGH 22.03.2000, 2000/04/0062), wobei zu bemerken bleibt, dass auch im ursprünglich, also vor Einschränkung des Antrages, durchgeführten ?vereinfachten Genehmigungsverfahren? nach § 359b GewO 1994 den Nachbarn ?lediglich? ein Anhörungsrecht zukommt und sich ihre Parteistellung auf die Frage reduziert, ob die Behörde zu Recht ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt hat. Die Berufungen der Nachbarn waren daher als unzulässig zurückzuweisen.