Wird eine Betriebsanlage (Zwischenlager etc) nach § 360 Abs 1 GewO zur Gänze geschlossen, umfasst die Schließung jede gewerbliche Tätigkeit, egal über welche Zu- oder Abfahrt die Tätigkeit erfolgt. Daher stellte die zusätzliche Verfügung, "die Zufahrt vom N.Weg unverzüglich mittels Kette, Zaun oder Tor zu verschließen", eine unnötige überschießende Maßnahme dar. Der Schließungsbescheid war somit in dem Punkt aufzuheben.