Da eine Berufung kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat, wenn ihr diese nicht gemäß §64 Abs2 AVG aberkannt wird ? einem Aberkennungsausspruch kommt keine aufschiebende Wirkung zu (VwGH 16.1.1985,84/11/0243, 22.1.1986,85/11/0298) - , ist der gegen den erstinstanzlichen Bescheid ausdrücklich gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückzuweisen(siehe VwGH 24.03.1999,99/11/0007).