Dem Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges wurde eine Übertretung nach § 43 Abs 4 lit d KFG zur Last gelegt, da er das Fahrzeug trotz Wegfalls der Haftpflichtversicherung seit 16.10.2002 nicht abgemeldet hatte, und zwar bis zum Tag der Abnahme der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheines am 06.11.2002. Da jedoch der Bescheid über die Aufhebung der Zulassung des Fahrzeuges bereits am 05.11.2002 vollstreckbar wurde und eine Fahrzeugabmeldung nach der Aufhebung der Zulassung nicht mehr möglich ist, war die Tatzeit der Übertretung nach § 43 Abs 4 lit d KFG mit 05.11.2002 zu beenden, also um einen Tag zu verkürzen. Dies hatte zur Folge, dass hinsichtlich der genannten Übertretung trotz Bestätigung der Strafbemessung keine Kosten des Berufungsverfahrens vorgeschrieben werden durften.