RS UVS Steiermark 2005/10/13 30.6-46/2005

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Veröffentlicht am 13.10.2005
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Rechtssatz

Dem Jagdberechtigten wurde eine Lockfütterung vorgehalten, da "unmittelbar neben der Forststraße ein freistehender Futterautomat mit Rübenfutter-Pellets vorgefunden wurde, obwohl nach § 50 Abs 4 Stmk JagdG jedes Füttern von Rotwild außerhalb genehmigter Fütterungsanlagen, das Betreiben von Lockfütterungen sowie das Füttern von Gamswild verboten ist". Allerdings hat die Behörde eine Lockfütterung nachzuweisen, nämlich dass die Fütterung zum Zweck erfolgte, Wild an bestimmten Stellen anzulocken, unter Umständen mit der Absicht verbunden, es dort zu erlegen oder es zumindest am Abwandern in andere Gebiete abzuhalten. Dieser Nachweis war im konkreten Fall nicht möglich. Eine Modifizierung des Tatvorhalts, dass nach § 50 Abs 4 erster Satz JagdG auch " jedes Füttern von Rotwild außerhalb genehmigter Fütterungsanlagen verboten ist", hätte der UVS dann vornehmen können, wenn aus dem Spruch des Straferkenntnisses eindeutig hervorgegangen wäre, dass überhaupt ein Füttern von Rotwild vorlag (so kann eine Lockfütterung auch das Anlocken anderen Wildes bezwecken). Daher hätte die Behörde konkret darauf hinweisen müssen, dass entgegen den Berufungsangaben Rotwild vorkam (Rotwildkerngebiet) und Rübenfutter-Pellets auch für die Fütterung von Rotwild geeignet sind. Die Wiedergabe des Gesetzestextes mit der Aufzählung mehrerer Verbote kann den Vorhalt einer bestimmten Verbotsübertretung nicht ersetzen. Da eine bloße Rehwildfütterung behauptet wurde, hätte dem Berufungswerber nach § 50 Abs 4 JagdG auch zur Last gelegt werden können, dass es (wegen des Vorkommens von Rotwild) erforderlich gewesen wäre, die Rehwildfütterung rotwildsicher einzuzäunen.

Schlagworte
Lockfütterung Rotwildfütterung Tatbestandsmerkmal Auswechslung der Tat
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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