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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AktG 1965 §225a Abs3 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der X. Österreich GmbH in V, vertreten durch Preslmayr & Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Dr. Karl-Lueger-Ring 12, gegen die Erledigung des Bundesministers für Land- und Fortwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 11. Juni 2001, Zl. 66.424/30-VI/6/01, betreffend Abgabe auf Überschussbestände an Reis des KN-Codes 1006 30, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit der vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Berufungserledigung wurde der X.-Einkaufs GmbH eine Abgabe für die am 1. Jänner 1995 bestehenden Überschussbestände der X. Einkaufs- und Import GmbH an Reis vorgeschrieben. Der Spruch dieser Berufungserledigung lautet - im für das verwaltungsgerichtliche Verfahren relevanten Teil - wie folgt:
"Für die am 01.01.1995 bestehenden Überschussbestände der X. Einkaufs- und Import GmbH an Reis des KN-Codes 1006 30 im Ausmaß von 55,88 t wird Ihnen als übernehmende Gesellschaft gemäß Art. 4 der VO (EG) Nr. 3108/94, i.d.F. der VO (EG) Nr. 572/95, i.V.m. dem § 105 MOG 1985, BGBl. Nr. 210, i.d.F. BGBl. Nr. 664/95 i.V.m. den §§ 3 Z 1, 4 Abs. 1, 5, 7, 8 und 9 der Überschussbestandsverordnung (ÜB-VO), BGBl. Nr. 1103/94, eine Abgabe in Höhe von öS 527.904,70 binnen einem Monat zur Zahlung vorgeschrieben."
Der Bescheid der belangten Behörde vom 11. Juni 2001 richtete sich somit nach seinem Spruch an die X.-Einkaufs GmbH, an die er auch nach der Zustellverfügung erging.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, von der X. Österreich GmbH eingebrachte Beschwerde. In dieser wird u.a. ausgeführt, dass die X.-Einkaufsgesellschaft mbH, an die der erst- und zweitinstanzliche Bescheid gerichtet wurde, mit Verschmelzungsvertrag vom 25. August 1999 als übertragende Gesellschaft mit der X.
Selbstbedienungsgroßhandelsgesellschaft mbH verschmolzen wurde. Diese sei im Oktober 2000 auf X. Österreich GmbH umbenannt worden.
Nach § 96 Abs. 1 GmbH-Gesetz können Gesellschaften mit beschränkter Haftung unter Ausschluss der Abwicklung verschmolzen werden. Die Verschmelzung kann erfolgen 1. durch Übertragung des Vermögens einer Gesellschaft oder mehrerer Gesellschaften (übertragende Gesellschaften) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere bestehende Gesellschaft (übernehmende Gesellschaft) gegen Gewährung von Geschäftsanteilen dieser Gesellschaft (Verschmelzung durch Aufnahme) oder 2. durch Übertragung der Vermögen zweier oder mehrerer Gesellschaften (übertragende Gesellschaften), jeweils im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine von ihnen dadurch gegründete neue Gesellschaft gegen Gewährung von Geschäftsanteilen dieser Gesellschaft (Verschmelzung durch Neugründung). Nach Abs. 2 leg. cit. sind - soweit im Folgenden nichts abweichendes bestimmt wird - die §§ 220 bis 233 Aktiengesetz sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 225a Abs. 3 Z 1 erster Satz Aktiengesetz geht mit der Eintragung der Verschmelzung bei der übernehmenden Gesellschaft das Vermögen der übertragenden Gesellschaft einschließlich der Schulden auf die übernehmende Gesellschaft über. Nach § 225a Abs. 3 Z 2 leg. cit. erlischt die übertragende Gesellschaft.
Nach der vom Gesetzgeber gewählten Lösung tritt somit die aufnehmende GmbH als Gesamtrechtsnachfolger in die Rechtsstellung der übertragenden Kapitalgesellschaft ein. Damit ist aber die übertragende GmbH ab dem Zeitpunkt der Verschmelzung nicht mehr Subjekt abgabenrechtlicher Rechte und Pflichten und kann folglich auch nicht mehr Adressat eines abgabenrechtlichen Bescheides sein. Die Eintragung der Verschmelzung im Firmenbuch entspricht der Löschung der GmbH, weil diese mit der Eintragung erlischt.
Wird daher ein Bescheid an eine GmbH gerichtet, die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits im Firmenbuch (durch Eintragung der Verschmelzung) gelöscht ist, handelt es sich um einen Nichtbescheid, weil der behördliche Akt ins Leere gegangen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1999, Zl. 99/17/0217, mwN).
Nach dem eigenen Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, an dessen Richtigkeit der Verwaltungsgerichtshof zu zweifeln keinen Grund hat, ist die Verschmelzung im Herbst 1999 erfolgt, die X.-Einkaufs GmbH daher zu diesem Zeitpunkt untergegangen. Die an die zuletzt genannte GmbH gerichtete, vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpfte Berufungserledigung vom 11. Juni 2001 ist daher ins Leere gegangen.
Die beschwerdeführende Partei erachtet sich nach dem Beschwerdepunkt durch die Vorschreibung der Abgabe auf die Überschussbestände an Reis in ihren Rechten verletzt. Eine Vorschreibung einer derartigen Abgabe gegenüber der beschwerdeführenden Parte ist mit der angefochtenen Erledigung jedoch nicht erfolgt. Da somit die beschwerdeführende Partei nicht Adressat der angefochtenen Erledigung ist, besteht keine Möglichkeit, dass sie durch diese in ihren Rechten verletzt sein könnte.
Die sich als unzulässig erweisende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung als unzulässig zurückzuweisen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde, einen Abspruch über diesen Antrag entbehrlich macht.
Wien, am 18. September 2001
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001170140.X00Im RIS seit
03.12.2002Zuletzt aktualisiert am
29.09.2011