Die Rechtsansicht, dass die vorgeworfene Übertretung des Art3 Abs1 der EG-Verordnung 3821/85 nach §134 Abs1 KFG nicht strafbar sei, wird von der Berufungsbehörde nicht geteilt. In § 134 Abs 1 KFG werden (in chronologischer Reihenfolge) zuerst Zuwiderhandlungen gegen die Art 5 bis 9 der Verordnung (EWG) 3820/85 und in weiterer Folge Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EWG) 3821/85 als Verwaltungsübertretungen bezeichnet. Die Art 5 bis 9 beziehen sich nur auf die Verordnung (EWG) 3820/85, während hinsichtlich der Strafbarkeit von Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EWG) 3821/85 keine Einschränkung erfolgt. Dies ergibt sich auch eindeutig aus den maßgeblichen Gesetzesmaterialien.