Wird eine nach § 34 Abs 2 ASVG erforderliche Beitragsnachweisung vom Dienstgeber nicht fristgerecht (bis zum 15. des Folgemonats) übermittelt, liegt ein Dauerdelikt vor. So ist nach dem Schutzzweck dieser Bestimmung nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes, sondern auch seine Aufrechthaltung pönalisiert. Die Verfolgungsverjährungsfrist nach § 31 Abs 2 VStG beginnt daher erst ab jenem Zeitpunkt zu laufen, an dem die Verpflichtung nachgeholt wird oder dem zuständigen Krankenversicherungsträger auf sonstigem Weg alle für die Berechnung und Vorschreibung der Sozialversicherungsbeiträge notwendigen Unterlagen zugekommen sind. In diesem Sinne wird auch beim Fehlen von Beitragsnachweisungen für mehrere Monate nur ein Delikt begangen; fehlen mehrere Beitragsnachweisungen, ist dies bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.