RS UVS Kärnten 2005/10/20 KUVS-1784/5/2004

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Veröffentlicht am 20.10.2005
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Rechtssatz

Wer die Ausgangslage des Geschwindigkeitsschreibstiftes verändert und dadurch die tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeiten nicht ordnungsgemäß aufgezeichnet wurden, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, weil er nicht dafür gesorgt hat, dass das Kraftfahrzeug in Bezug auf das Kontrollgerät den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes und den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

Schlagworte
Zulassungsbesitzer, Geschwindigkeitsschreibstift, Geschwindigkeit, Kontrollgerät, Veränderung des Geschwindigkeitsschreibstiftes
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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