RS UVS Steiermark 2005/11/07 20.1-7/2005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.2005
beobachten
merken
Rechtssatz

Gemäß § 32 Abs 2 SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt zur Hilfeleistung nach § 19 SPG in die Rechtsgüter desjenigen einzugreifen, der die Gefährdung zu verantworten hat. Im konkreten Fall hatten Sicherheitsorgane ein Grundstück zu Recht betreten, auf dem ein Kleinkind in einen ca 1 Meter tiefen Swimmingpool gefallen war, da erhoben werden musste, ob ein strafbarer Tatbestand vorlag. Jedoch war die hiebei erfolgte Anordnung, das Wasser aus einem Swimmingpool unverzüglich abzulassen, andernfalls die Feuerwehr mit dem Auspumpen des Pools auf Kosten der Beschwerdeführerin beauftragt werde, nach erfolgter Bergung und ärztlicher Betreuung des Kindes nicht mehr von § 32 Abs 2 SPG gedeckt. Auch war auszuschließen, dass das Wasser dieses Swimmingpools ohne besondere Absicherung eine weitere unmittelbare Gefahr dargestellt hätte. So gab es keine Hinweise, dass Kinder in unmittelbarer Nähe des Beckens regelmäßig und unbeaufsichtigt spielten, oder dass jemand (auf Grund besonderer Verhältnisse) schon bei leichter Unaufmerksamkeit in den Pool fallen könnte. Dem UVS ist durchaus bewusst, dass Jahr für Jahr eine große Zahl von Kleinkindern in Swimmingpools, aber auch in Teichen und Biotopen verunglücken. Dennoch führt das nicht dazu, dass solche Anlagen verboten werden oder nur mit besonderen Sicherheitseinrichtungen betrieben werden dürfen (sofern sie keine ungewöhnliche Gefahr bilden), zumal es im Lande zahlreiche ungesicherte und frei zugängliche Wasserstellen gibt. Bei solchen (gewöhnlichen) Gefahrenquellen bedarf es vielmehr (nur) der besonderen Aufsicht über die Kinder durch ihre Eltern, Erziehungsberechtigten und sonstigen Aufsichtspersonen. Keinesfalls rechtfertigt § 32 SPG bereits beim Vorhandensein solcher Gefahrenquellen einen Eingriff in das verfassungsgemäß gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums, wie er durch ein erzwungenes Ablassen von Wasser aus einem Swimmingpool erfolgt. Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt war daher rechtswidrig.

Schlagworte
Hilfeleistung Swimmingpool auslassen Anordnung Eingriff Eigentum Gefahr
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten