RS UVS Steiermark 2005/11/09 20.3-34/2005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.2005
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Rechtssatz

Der Beschwerdeführer, der bei einem Großeinsatz wegen seiner hohen Aggressivität in Bauchlage abgelegt worden war, wies am rechten Auge eine Rötung und eine oberflächliche Excoriation auf (polizeiärztlicher Verletzungsbefund, Lichtbilder). Nach der glaubwürdigen Aussage eines Beamten rührte diese Verletzung nicht von seiner Einsatztechnik während der Festnahme her und war ihm zu diesem Zeitpunkt keine derartige Verletzung aufgefallen. Daher stand unzweifelhaft fest, dass der Beschwerdeführer diese Verletzung nach dem Anlegen der Handfesseln und seiner Verbringung zum Ablageort durch die Handlung eines Sicherheitswacheorganes erlitten hatte. Das Versetzen eines Faustschlages durch ein Sicherheitswacheorgan in das rechte Auge einer Person, die bereits mittels Handfesseln fixiert ist und am Boden liegt, stellt jedenfalls eine so brutale und unmenschliche Behandlung eines Festgenommenen dar, dass Art 3 EMRK verletzt wird. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer mit dieser Behandlung "ruhig gestellt" werden sollte, da er vor dem Faustschlag den Kopf zur Seite drehte und möglicherweise noch die Einsatzkräfte beschimpfte. Dasselbe gilt für die chaotischen Zustände in der näheren Umgebung, da sich Beamte auch bei einem Mangel an Exekutivorganen für die Bewachung zahlreicher Festgenommener nicht zu solchen Handlungen hinreißen hätte lassen dürfen. Ein rechtswidriger Teilakt einer Amtshandlung behaftet die gesamte Amtshandlung mit Rechtswidrigkeit, weshalb der Beschwerde stattzugeben war.

Schlagworte
Menschenrechtskonvention Faustschlag Bauchlage unmenschliche Behandlung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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