RS UVS Steiermark 2005/11/09 463.1-3/2005

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Veröffentlicht am 09.11.2005
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Rechtssatz

Kommissionsgebühren nach § 77 Abs 1 AVG für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Dritten nur unter den Voraussetzungen des § 76 AVG vorgeschrieben werden. § 76 Abs 1 AVG sieht vor, dass die Partei, welche den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, die Kosten zu tragen hat. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen nach § 76 Abs 2 AVG von diesem zu tragen. Einer Gemeinde wurden vom Landeshauptmann auf Antrag wasserrechtliche Bewilligungen für eine Hausmülldeponie erteilt. Nachdem festgestellt wurde, dass die ausgeführte Anlage den erteilten Bewilligungen entsprach, wurde bescheidmäßig festgelegt, das Beweissicherungsprogramm auf die jährliche Beprobung von 4 Brunnen einzuschränken. Auf Grund der Ergebnisse dieser Beprobungen forderte die Abfallbehörde den betreffenden Abfallwirtschaftsverband schriftlich auf, "letztmalig" Befunde vorzulegen, "um die Angelegenheit abschließen zu können". Als die vorgelegten Befunde ein für den menschlichen Genuss untaugliches Wasser in den beprobten Brunnen auswiesen, jedoch bei der zur Ursachenerforschung durchgeführten Ortsverhandlung wiederum festgestellt wurde, dass diese Verunreinigungen nicht durch die mittlerweile aufgelassene Abfalldeponie verursacht wurden, hob der Landeshauptmann die aufgetragene jährliche Beprobung von 4 Brunnen (neuerlich) auf. Hiebei hatte er der Gemeinde, die den Antrag für die Bewilligung der Abfalldeponie gestellt hatte, für die Ortsverhandlung Kommissionsgebühren in Höhe von ? 686,70 vorgeschrieben. Dies war insofern unrichtig, als die Angelegenheit für die Gemeinde als Konsensinhaberin und Verpflichtete ja bereits durch die unmissverständliche Aufforderung, "letztmalig" Befunde vorzulegen, in Form eines Bescheides nach § 56 ff AVG abgeschlossen worden war (weshalb die aufgetragene jährliche Beprobung von vier Brunnen bereits mit diesem Bescheid aufgehoben wurde). Die der Behörde durchaus zuzugestehende Nachsorge, sich unter Beiziehung von Sachverständigen von Amts wegen davon zu überzeugen, dass eine aufgelassene Deponie als Verursacherin der Gewässerverunreinigung nicht in Frage kam, ermöglichte somit keine Vorschreibung der Kommissionsgebühren nach § 76 Abs 1 AVG an die seinerzeitige Konsensinhaberin. Eine Vorschreibung nach § 76 Abs 2 AVG, wonach dieselbe die Ortsverhandlung schuldhaft verursacht hätte, war ebenfalls nicht möglich, da die Behörde im betreffenden Bescheid selbst festgestellt hatte, dass die aufgelassene Mülldeponie mit den untersuchten Verunreinigungen in keinem Zusammenhang stand.

Schlagworte
Kommissionsgebühren Vorschreibung Deponie Auflagen verfahrenseinleitender Antrag Ortsverhandlung beenden verschulden
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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