RS UVS Burgenland 2005/11/25 013/02/05020

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Veröffentlicht am 25.11.2005
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Rechtssatz

Der alleinige Umstand, dass gegen einen einreisewilligen Fremden ein Festnahmeauftrag nach § 62 Abs 1 Z 2 FrG besteht, rechtfertigt nicht die Zurückweisung nach § 52 Abs 2 Z 3 lit a FrG (Gefährdung der öffentlichen Sicherheit).

Schlagworte
Zurückweisung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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