TE Vwgh Erkenntnis 2001/9/19 99/09/0106

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Veröffentlicht am 19.09.2001
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Index

E2D Assoziierung Türkei;
E2D E02401013;
E2D E05204000;
E2D E11401020;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ARB1/80;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des O in W, vertreten durch Dr. Gabriel Liedermann, Rechtsanwalt in 1100 Wien, Gudrunstraße 143, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 12. April 1999, Zl. 10/13117/833.161/1997, betreffend Bescheidbehebung gemäß § 68 Abs. 2 AVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. April 1999 wurde der Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 10. September 1998 gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen aufgehoben und gleichzeitig ausgesprochen, dass über den Antrag des Beschwerdeführers nach Abschluss des neu aufgenommenen Ermittlungsverfahrens mit abgesondertem Bescheid inhaltlich entschieden werde.

Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, gemäß § 68 Abs. 2 AVG könnten Bescheide, aus denen niemand ein Recht erwachsen sei, aufgehoben oder abgeändert werden. Der Verwaltungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 18. November 1998, Zl. 97/09/0342, einen Bescheid der belangten Behörde mit der Begründung aufgehoben, dass dieser nicht im Namen des Landesgeschäftsführers gefertigt gewesen sei. Auch der in Beschwer gezogene Bescheid vom 10. September 1998 sei mit einer unrichtigen "Unterschriftsformel" versehen und demnach inhaltlich rechtswidrig; dieser Bescheid sei deshalb aufzuheben. Über den Antrag des Beschwerdeführers werde mit abgesondertem Bescheid entschieden werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich nach seinem gesamten Vorbringen durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf Entscheidung in der Sache verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 68 Abs. 2 AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

Mit dem - durch den angefochtenen Bescheid aufgehobenen - Bescheid vom 10. September 1998 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Handel-Transport-Verkehr-Landwirtschaft Wien vom 29. Dezember 1997 keine Folge gegeben und dieser erstinstanzliche Zurückweisungsbescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG "aufgehoben" (richtig: behoben).

Der von der belangten Behörde aufgehobene Bescheid vom 10. September 1998 ist in einem vom Beschwerdeführer über seinen Antrag vom 14. November 1997 - mit dem er einen Feststellungsbescheid über die Erfüllung der Voraussetzungen nach dem Assoziationsabkommen EU-Türkei bzw. dem Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 begehrte - in Gang gesetzten Einparteienverfahren ergangen. Durch den Bescheid vom 10. September 1998 wurden dem Beschwerdeführer keine Rechte eingeräumt. Vielmehr wurde mit diesem Bescheid sein Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid abgewiesen und damit die Erlassung des von ihm begehrten Feststellungsbescheides versagt. Der Bestand eines derartigen Bescheides war durch § 68 Abs. 2 AVG nicht geschützt. Dem Beschwerdeführer ist aus dem (aufgehobenen) Berufungsbescheid vom 10. September 1998 kein Recht erwachsen. Daran vermag auch die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (protokolliert zur hg. Zl. 99/09/0048; dieses Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss vom 26. Mai 1999 wegen Gegenstandslosigkeit eingestellt) nichts zu ändern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1997, Zl. 97/09/0161, und die darin angegebene hg. Judikatur).

Entgegen der Darstellung in der Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. April 1999 keine "ersatzlose Behebung" derart ausgesprochen, dass damit eine Sachentscheidung verweigert wurde, sondern der für den Beschwerdeführer belastende Bescheid wurde aus dem Rechtsbestand beseitigt und es wurde eine neuerliche Entscheidung über seine Berufung nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens verfügt. Eine "Wiederholung der mit dem Bescheid vom 10. September 1998 getroffenen Sachentscheidung" - sohin die sofortige neuerliche Abweisung der Berufung - konnte, entgegen den Beschwerdeausführungen, nicht im Interesse des Beschwerdeführers gelegen gewesen sein.

Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde durch den angefochtenen Bescheid den belastenden Berufungsbescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben hat. Dass die belangte Behörde die Angelegenheit bzw. das Berufungsverfahren in sachverhaltsmäßiger Hinsicht für noch nicht hinreichend geklärt erachtete, um gleichzeitig mit der Aufhebung des belastenden Bescheides auch eine Sachentscheidung treffen zu können, macht den angefochtenen Bescheid nicht rechtswidrig, hatte die belangte Behörde doch ihrer (neuerlichen) Berufungsentscheidung die im Zeitpunkt ihrer Erlassung bestehende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen und demnach auch allfällige Sachverhaltsänderungen, die nach Erlassung des belastenden Bescheides vom 10. September 1998 eingetreten waren, zu berücksichtigen (vgl. hiezu auch Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 7. Auflage 1999, Rz 541). Die Beschwerde vermag keinen maßgebenden Umstand darzutun, der die Vorgangsweise bzw. Entscheidung der belangten Behörde als rechtswidrig erschienen ließe.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 19. September 2001

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen Aufsichtsbehördliches Verfahren (siehe auch Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen) Zulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der Befugnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999090106.X00

Im RIS seit

15.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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