Die Zurückweisung nach § 52 FrG von zwei Buslenkern ist nicht auf die (zeitweilige) Unterbrechung der Busfahrt (Ausübung einer Kraftfahrlinienkonzession) gerichtet. Die ?Auswirkungen? auf die Weiterfahrt (Stehzeit) sind als Folgen der Zurückweisung selbst keine Maßnahmen und nicht mit Beschwerde bekämpfbar.