RS UVS Burgenland 2005/12/05 078/02/04007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.2005
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Rechtssatz

Die Zurückweisung nach § 52 FrG von zwei Buslenkern ist nicht auf die (zeitweilige) Unterbrechung der Busfahrt (Ausübung einer Kraftfahrlinienkonzession) gerichtet. Die ?Auswirkungen? auf die Weiterfahrt (Stehzeit) sind als Folgen der Zurückweisung selbst keine Maßnahmen und nicht mit Beschwerde bekämpfbar.

Schlagworte
Hinderung an der Einfahrt, Grenzkontrolle, Maßnahmenbeschwerde
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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