Auch wenn die Haftfähigkeit nach § 7 Abs 3 Anhalteordnung im Rahmen einer amtsärztlichen Untersuchung festzustellen ist, umfasst diese Untersuchung nicht automatisch einen Drogentest. Ein aggressives Verhalten im Rahmen der Festnahme, ohne dass Symptome auf einen Drogeneinfluss hinweisen, bietet keine plausible Begründung für einen Drogentest. Aus dem Haftbericht unter der Rubrik "ärztliche Untersuchung" ging eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer haftfähig war und keine Medikamente benötigte. Zwar wurde nach einem schwarzafrikanischen Drogendealer gefahndet, jedoch hätten bereits auf Grund des beim Beschwerdeführer vorgefundenen Gewerbescheines und seiner Identitätserklärung sowie eines Fahndungsfotos des Gesuchten unverzüglich Zweifel bezüglich der Identität des Beschwerdeführers mit dem Gesuchten auftauchen müssen. Die Bewertung der gegenständlichen Amtshandlung als "Suchtgiftamtshandlung" ging somit zu Lasten der belangten Behörde. Gleichfalls war der Einwand, dass der Drogentest dem Beschwerdeführer lediglich "vorgeschlagen" und von ihm freiwillig gemacht worden sei, nicht zutreffend, da der Beschwerdeführer in Haft war und sich somit dieser Maßnahme nicht entziehen konnte.