Das Ziehen an den Haaren (hier zur Durchsetzung einer Festnahme bei Gegenwehr) kann eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art 3 EMRK darstellen (VfSlg 8146/1977, VfGH 10.6.1988, B483/86). Im konkreten Fall wurde der bereits am Boden fixierte Beschwerdeführer deshalb von zwei Beamten an den Haaren erfasst und sein Kopf hochgezogen, weil er nach den Beamten zu treten versuchte. Da gelindere Mittel, wie zum Beispiel die Androhung der Anwendung eines Pfeffersprays, zielführend gewesen wären, um den Beschwerdeführer von weiteren Fußtritten abzuhalten, stellte die beschriebene Maßnahme eine Unverhältnismäßigkeit und unmenschliche Behandlung eines Festgenommenen dar. Selbst wenn der Beschwerdeführer die Beamten weiter beschimpft haben sollte, lagen keine Anhaltspunkte vor, wonach die inkriminierte Vorgangsweise in einer extremen Ausnahmesituation erfolgt wäre, bei der der Zweck der Amtshandlung, nämlich das Fixieren des Beschwerdeführers mittels Handfesseln und seine Verbringung zum Dienstfahrzeug, nur auf die beschriebene Weise erreicht werden konnte, und folglich der erniedrigende Charakter des Ziehens an den Haaren zumindest in den Hintergrund getreten wäre.