Die Untersagung des konsenswidrigen Weiterbetriebes einer Kompostieranlage nach § 62 Abs 2 AWG setzt (als behördliche Betriebsschließung) voraus, dass die Anlage betrieben wird. Von einem Betrieb ist allerdings nicht mehr auszugehen, wenn der Betreiber einer Kompostieranlage, dem die Annahme von weiterem zu kompostierenden Material im vergangenen Jahr bis zur Sanierung der Anlage rechtskräftig untersagt worden war, seit ca 5 Monaten kein solches Material mehr übernahm und auch keine Bearbeitungsschritte, bei welchen mit Emissionen zu rechnen ist, durchgeführt hatte. So wurde die Anlage laut Überprüfungsbericht der Umweltinspektion zwar nicht saniert, jedoch war das bestehende Kompostgut mittlerweile fertig kompostiert und inaktiv, es waren keine Geruchsemissionen wahrzunehmen. (Das bloße Lagern solcher Materialien kann auch bei Nichterfüllung einer rechtskräftig vorgeschriebenen Sanierung nicht mehr als Weiterbetrieb der Kompostieranlage angesehen und nach § 62 Abs 2 AWG untersagt werden).