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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art132Leitsatz
Zulässigkeit eines Eventualantrages auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof im Fall der Zurückweisung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof; Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über eine Schubhaftbeschwerde im Fall der Säumnis des Unabhängigen Verwaltungssenates auch nach Wegfall der SchubhaftSpruch
Der Verwaltungsgerichtshof war zuständig zur Entscheidung über die bei ihm von O A S eingebrachte, auf Art132 B-VG gestützte Säumnisbeschwerde vom 17. September 1996, in der die Verletzung der Entscheidungspflicht über eine Schubhaftbeschwerde durch den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien geltend gemacht wurde.
Der entgegenstehende Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 1997, Z96/02/0435-5a, mit dem die Schubhaftbeschwerde zurückgewiesen wurde, wird aufgehoben.
Der Bund (Verwaltungsgerichtshof) ist schuldig, dem Antragsteller zu Handen seines Rechtsvertreters die mit S 18.000,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Antragsteller erhob seinem Vorbringen zufolge am 14. März 1996 eine auf die §§51 ff Fremdengesetz 1992 gestützte Schubhaftbeschwerde beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (im folgenden: UVS) mit dem Begehren, die Anhaltung in Schubhaft vom 26. Jänner 1996 bis zu seiner Entlassung am 9. Februar 1996 für rechtswidrig zu erklären, da die Schubhaft insgesamt länger als sechs Monate gedauert hätte.
Da der UVS keinen Schubhaftbescheid erließ, richtete der Antragsteller am 17. September 1996 eine Beschwerde gemäß Art132 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof, in der er die Entscheidung über seine Schubhaftbeschwerde im Sinne einer Stattgabe sowie Kostenersatz begehrte.
Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 1997, Z96/02/0435-5, dahingehend erledigt, daß die Schubhaftbeschwerde mangels Haftprüfungsrecht nach Ende der Anhaltung zurückgewiesen und dem Antragsteller für das Säumnisverfahren der Ersatz der Aufwendungen in Höhe von S 6.250,- zuzüglich Bundesstempelgebühren zugesprochen wurden.
Mit "Verfügung" vom 30. Mai 1997 forderte der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidungsausfertigungen des Erkenntnisses vom 21. März 1997 zurück und stellte fest, daß der Bund dem Antragsteller S 6.700,- (anstatt S 6.580,-) zu ersetzen hätte.
Das Erkenntnis wurde mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar 1998 dahingehend berichtigt, daß nunmehr das Datum "25. April 1997" sowie der Name des Schriftführers "Mag. S" lauteten und der Satz "Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:" durch "Die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Säumnisbeschwerde ist zulässig; insbesondere ist auch die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes für deren Erledigung gegeben. In der Sache selbst wurde von diesem erwogen:" ersetzt wurde.
2. Mit einem beim Verfassungsgerichtshof am 10. Juni 1997 eingelangten Schriftsatz erhob der nunmehrige Antragsteller Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG gegen die Säumnis des UVS und stellte den Hauptantrag, über die Schubhaftbeschwerde im Sinne einer Stattgebung zu entscheiden und "hilfsweise" den Antrag auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes gemäß Art138 Abs1 litb B-VG.
Der Verfassungsgerichtshof wies mit Beschluß vom 29. September 1997, B1409/97, die Beschwerde wegen seiner offenbaren Nichtzuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden, mit denen die Verletzung der Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, zurück.
Der Antragsteller stützt seinen Antrag auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen dem Verfassungsgerichtshof und dem Verwaltungsgerichtshof im wesentlichen darauf, daß beide Gerichtshöfe ihre Zuständigkeit zur meritorischen Entscheidung über die Schubhaft verneint hätten.
3. Der Verwaltungsgerichtshof erstattete am 24. Februar 1998 eine Äußerung mit folgendem Wortlaut:
"Dem Beschwerdeführer und den sonstigen Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu 96/02/0435 wurde durch ein Kanzleiversehen zunächst nicht die endgültige (revotierte) Fassung des Erkenntnisses vom 25. April 1997, sondern die ursprüngliche Fassung vom 21. März 1997 zugestellt. In der Folge wurde zunächst - aufgrund eines entsprechenden Hinweises des Beschwerdevertreters - mit hg. Verfügung vom 30. Mai 1997 der Betrag betreffend die Verfahrenskosten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren richtiggestellt.
Im Zuge der Aufforderung zur Äußerung durch den Verfassungsgerichtshof aufgrund eines durch den Beschwerdeführer ausgelösten Verfahrens betreffend einen sogenannten negativen Kompetenzkonflikt gemäß Art138 Abs1 litb B-VG wurde die versehentlich erfolgte Zustellung der unrichtigen Fassung des hg. Erkenntnisses offenbar, sodaß nunmehr mit Beschluß vom 24. Februar 1998 eine weitere Berichtigung dieses Erkenntnisses zwecks Herstellung einer der Beschlußlage des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Fassung dieses Erkenntnisses erforderlich wurde.
Mit Erkenntnis vom 25. April 1997, Zl. 96/02/0435, wurde beim Verwaltungsgerichtshof über eine Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers betreffend Schubhaft dahingehend in der Sache entschieden, daß die Schubhaftbeschwerde des Beschwerdeführers gemäß §62 Abs2 VwGG in Verbindung mit §51 Abs1 und §52 Abs2 zweiter Satz Fremdengesetz (FrG) in Verbindung mit §67c Abs4 AVG zurückgewiesen wurde. Ferner wurde der Beschwerdeführer zum Ersatz von Verfahrenskosten verpflichtet.
Zunächst stellte der Verwaltungsgerichtshof in der Begründung dieses Erkenntnisses in der Fassung vom 27. April 1997 fest, daß die Beschwerde zulässig, insbesondere auch die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes für deren Erledigung gegeben sei. Ferner führte der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf den Wortlaut des §53 Abs1 FrG und auf die hiezu ergangene ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes u.a. aus, daß das Recht zur Erhebung einer Schubhaftbeschwerde an einen unabhängigen Verwaltungssenat nur einem tatsächlich festgenommenen oder angehaltenen Fremden zukomme. Einem in Freiheit befindlichen Adressaten eines Schubhaftbescheides stehe dieses Recht ebensowenig zu wie einem im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht mehr in Schubhaft befindlichen Fremden. Da letzteres auf den Beschwerdefall zugetroffen habe, sei die Schubhaftbeschwerde zurückzuweisen gewesen.
Mit Verfügung vom 14. November 1997, KI-21/97-2, teilte der Verfassungsgerichtshof mit, der Antragsteller habe mit Schriftsatz vom 9. Juni 1997 u.a. einen Antrag auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes zwischen dem Verfassungsgerichtshof und dem Verwaltungsgerichtshof gestellt. Der im gleichen Schriftsatz gestellte Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge über die vom Einschreiter am 14. März 1994 erhobene Schubhaftbeschwerde entscheiden, sei mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 29. September 1997, B1409/97-3, zurückgewiesen worden.
Aus dem vom Verfassungsgerichtshof in Kopie vorgelegten und an diesen Gerichtshof gerichteten Schriftsatz des Antragstellers vom 9. Juni 1997 ist zu ersehen, daß der Antragsteller I. den Antrag stellte 'über seine am 14.03.1996 an die belangte Behörde (gemeint: an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien) erhobene Schubhaftbeschwerde im Sinne einer Stattgebung' zu entscheiden und 'die belangte Behörde' zum Kostenersatz zu verpflichten, sowie hilfsweise II. 'für den Fall, daß der Verfassungsgerichtshof mangels gesetzlicher Grundlage und damit wegen des Fehlens seiner Zuständigkeit die sub I. erhobene Säumnisbeschwerde zurückweist und demnach davon auszugehen ist, daß in derselben Sache sowohl der Verwaltungsgerichtshof als auch der Verfassungsgerichtshof ihre Zuständigkeit verneint haben', den Antrag, 'den solchermaßen entstandenen Kompetenzkonflikt zu entscheiden und die dem verfassungsrechtlichen Erkenntnis entgegenstehenden verwaltungsrechtlichen Akte aufzuheben und die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtshofes bindend festzustellen' sowie den Bund (Verwaltungsgerichtshof) zum Ersatz der Verfahrenskosten zu verpflichten.
Gemäß Art138 Abs1 litb B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof u.a. über Kompetenzkonflikte zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof.
Im Beschwerdefall unterstellt der Antragsteller, daß im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf Behandlung der auch beim Verwaltungsgerichtshof anhängig gemachten Säumnisbeschwerde in der vom Verwaltungsgerichtshof mit dem vorzitierten Erkenntnis 'vom 21. März 1997' behandelten Schubhaftangelegenheit des Antragstellers ein sogenannter negativer oder verneinender Kompetenzkonflikt zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof vorliege.
Da auch dem Antragsteller aufgrund der diesbezüglichen Bestimmungen des B-VG und des VfGG bekannt sein mußte, daß der Verfassungsgerichtshof nicht zur Erledigung von Säumnisbeschwerden zuständig ist, erscheint die diesbezügliche Antragstellung zwecks Erlangung eines Zurückweisungsbeschlusses geradezu mutwillig. Der an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Eventualantrag vom 9. Juni 1997 auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof betrifft eine Säumnisbeschwerde 'für den Fall' einer Zurückweisung eines entsprechenden Antrages (auf Entscheidung der Säumnisbeschwerde) durch den Verfassungsgerichtshof. Dies ist jedoch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes schon deshalb unzulässig, weil im Zeitpunkt der Antragstellung noch keine diesbezügliche Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes betreffend seine Unzuständigkeit hinsichtlich der auch bei ihm geltend gemachten Säumnis vorlag. Ferner bezog sich der Antrag - infolge der bereits dargestellten nachträglichen Notwendigkeit zur (zweiten) Berichtigung - auf eine andere Fassung des im Gegenstand ergangenen Erkenntnisses.
Schon der Wortlaut des §46 Abs1 VfGG ('der Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes, der dadurch entstand, daß
in derselben Sache ... der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof ... die Zuständigkeit abgelehnt haben
(negativer Kompetenzkonflikt), ...') läßt es geboten erscheinen, daß die Zuständigkeit ablehnende Entscheidungen beider Gerichte bereits im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen. Diese Voraussetzung wird jedoch, weil die diesbezügliche Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vorlag (vgl. die mit Beschluß vom 29. September 1997, B1409/97-3, ergangene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes), hinsichtlich des Antrages auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes nicht erfüllt. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes wäre daher der diesbezügliche Antrag aus diesem Grunde zurückzuweisen.
Ein Kompetenzkonflikt nach Art138 Abs1 litb B-VG liegt aber im gegenständlichen Fall nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes auch deshalb nicht vor, weil §46 Abs1 VfGG darauf abstellt, daß ein Kompetenzkonflikt 'dadurch
entstand, daß in derselben Sache ... der Verwaltungsgerichtshof
und der Verfassungsgerichtshof ... die Zuständigkeit abgelehnt
haben (negativer Kompetenzkonflikt)' (vgl. hiezu auch Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 8. Auflage, Rz 1080).
Sache des zu Zl. 96/02/0435 anhängig gewesenen Säumnisbeschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof war, weil der Verwaltungsgerichtshof von seiner Zuständigkeit zur Entscheidung über die Säumnisbeschwerde des Antragstellers ausging und daher mit Erkenntnis entschied, die Entscheidung über die vom unabhängigen Verwaltungssenat nicht erledigte Schubhaftbeschwerde nach den §§51 f. FrG. Aus dem Spruch dieses Erkenntnisses geht unmißverständlich hervor, daß der Verwaltungsgerichtshof von seiner Zuständigkeit zur Behandlung der vom Antragsteller anhängig gemachten Säumnisbeschwerde ausgegangen ist, weshalb er sich auch auf eine Entscheidung über die Säumnisbeschwerde im Lichte seiner ständigen Rechtsprechung eingelassen hat. Auch aus den 'Entscheidungsgründen' des vorgenannten hg. Erkenntnisses geht klar hervor, daß keine Zurückweisung der 'Säumnisbeschwerde' erfolgt. Vielmehr ging der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich (siehe revotierte Fassung vom 25. April 1997) von seiner Zuständigkeit zur Entscheidung über die Säumnisbeschwerde aus (siehe in diesem Zusammenhang auch die zu Lasten des Bundes erfolgte Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes!). Keinesfalls hat jedoch der Verwaltungsgerichtshof (etwa im Lichte der Ausführungen von Walter zum Verständnis des Begriffes eines 'negativen Kompetenzkonfliktes' zum Versteinerungszeitpunkt hinsichtlich des Art138 Abs1 B-VG, in 'Wann liegt ein negativer Kompetenzkonflikt vor?', in Ecolex 1997, S. 623 ff.) im vorgenannten Erkenntnis vom 21. März 1997 zum Ausdruck gebracht, daß er sich unzuständig zur Behandlung der anhängig gewesenen Säumnisbeschwerde erachten würde. Es liegt daher auch aus diesem Grund nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kein negativer Kompetenzkonflikt vor.
Insoweit der Antragsteller zur Unterstützung seiner Annahme betreffend das Vorliegen eines negativen Kompetenzkonfliktes auch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Dezember 1995, Zl. KI-11/94-9 (= VfSlg. 14383), verweist, ist ihm entgegenzuhalten, daß im vorliegenden Fall die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes eben gerade nicht darauf hinausläuft, daß der Verwaltungsgerichtshof 'die Zuständigkeit der Beschreitung des Verwaltungsweges schlechthin' verneint hat. Vielmehr vertritt der Verwaltungsgerichtshof, wie dies im Erkenntnis vom 25. April 1997 ausgeführt wird, im Gegensatz zu dem vom Antragsteller zitierten Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 3. März 1994, Zl. B960/93 (= VfSlg. 13698) zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75, (vgl. nunmehr deren §61 Abs1 erster Satz) die Rechtsansicht, daß in bestimmten Fällen - wie etwa bei der Erhebung einer Schubhaftbeschwerde nach erfolgter Freilassung eines Fremden kein subjektives Recht des Fremden auf materielle Entscheidung dieses Begehrens durch den unabhängigen Verwaltungssenat besteht, weshalb diesbezügliche Anträge nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen sind.
Ferner erscheint es dem Verwaltungsgerichtshof verfehlt, die im Rahmen einer Säumnisbeschwerde getroffene Sachentscheidung schlechthin in eine 'Verweigerung der Sachentscheidung' umzudeuten. Die Zurückweisung des an die säumige Behörde gerichteten Antrages durch den Verwaltungsgerichtshof - sohin anstelle der säumigen Behörde stellt seiner Ansicht nach eine 'Sachentscheidung über die Säumnisbeschwerde' und keine Verweigerung einer solchen (insbesondere keine Entscheidung über eine Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes) dar (siehe auch Bernard, 'Das Höchstgericht oder: Was ist ein negativer Kompetenzkonflikt?', in der Festschrift für Günther Winkler (1997), S. 95). Liegt aber aufgrund der durch den Verwaltungsgerichtshof getroffenen Sachentscheidung keine Zurückweisung der Beschwerde - im vorliegenden Fall einer Säumnisbeschwerde - wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes vor, so fehlt es wohl an einer wesentlichen Voraussetzung für die Annahme des Vorliegens eines Kompetenzkonfliktes im Sinne des Art138 Abs1 litb B-VG (vgl. etwa auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 1997, KI-4/97-3, das - wenngleich zu einer anderen Fallkonstellation betreffend eine Bescheidbeschwerde gegen eine Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates über eine Schubhaftbeschwerde ergangen diesbezüglich allgemein gültige Ausführungen betreffend die Voraussetzungen des Vorliegens eines negativen Kompetenzkonfliktes enthält).
Aufgrund der dargelegten Erwägungen stellt daher der Verwaltungsgerichtshof den
A n t r a g ,
der Verfassungsgerichtshof wolle den (Eventual)-Antrag des Antragstellers auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof mangels Zulässigkeit der Stellung eines derartigen Antrages oder mangels Bestehens eines solchen Kompetenzkonfliktes zurückweisen."
4. Der Antragsteller erstattete eine Gegenäußerung und brachte vor:
"Zum Sachverhalt, wie er in der vorliegenden Äußerung vom Verwaltungsgerichtshof dargestellt wurde, darf zunächst angemerkt werden, daß dieser in mehrfacher Hinsicht unrichtig ist:
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.03.1997, Zahl 96/02/0435-5, wurde zwar die Schubhaftbeschwerde vom 14.03.1996 gemäß §62 Abs2 VwGG iVm. §51 Abs1 und §52 Abs2, zweiter Satz des Fremdengesetzes 1992 (FrG) iVm. §67c Abs4 AVG zurückgewiesen, eine Verpflichtung des Antragstellers zum Ersatz von Verfahrenskosten erfolgte allerdings nicht. Vielmehr wurde ausgesprochen, daß der Bund dem Antragsteller Aufwendungen in Höhe von öS 6.580,-- zu ersetzen habe.
Ein Erkenntnis zu dieser Geschäftszahl 'in der Fassung vom 27. April 1997' ist dem Antragsteller nicht bekannt.
Die 'Verfügung' (gemeint wohl: das Ersuchen) des Verfassungsgerichtshofes vom 14.11.1997, Zahl KI-21/97-2, nimmt nicht auf eine Zurückweisungsentscheidung des Verfassungsgerichtshofes betreffend einen vom Antragsteller gestellten Antrag auf Entscheidung über eine Schubhaftbeschwerde vom '14. März 1994' Bezug, sondern bezogen sich sowohl der Antrag des Antragstellers als auch das bezeichnete Ersuchen auf die am 14.03.1996 erhobene Schubhaftbeschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof übersieht offenbar auch, daß der Antrag vom 09.06.1997 auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes ausdrücklich als Eventualantrag bezeichnet war; eine Entscheidungspraxis wie sie in der vorliegenden Äußerung vorgeschlagen wird, nämlich Eventualanträge schon deshalb zurückzuweisen, weil im Antragszeitpunkt die Voraussetzungen für die Antragsbearbeitung noch nicht vorgelegen haben, ist dem Antragsteller neu.
Im übrigen wurde der Modus der Antragstellung mittels Eventualantrag von Rechtsschutzsuchenden, gerade auch in Zusammenhang mit vor dem Verfassungsgerichtshof relevierten Kompetenzkonfliktproblemen, im gegenständlichen Anlaßfall nicht zum ersten Mal gewählt und wurde er bislang auch noch niemals als unzulässig erachtet (vgl. zB VfGH vom 04.12.1995, Zahl KI-11/94-9).
Wie schließlich richtig festgehalten wird, bezog sich der gegenständliche Antrag auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes auf die ursprüngliche Entscheidung vom 21.03.1997, Zahl 96/02/0435-5. Die Zustellung der 'revotierten Fassung vom 25.04.1997' (ONr. 5a) erfolgte erst am 13.03.1998.
Im übrigen ist nach Ansicht des Antragstellers auch durch die erfolgte Neufassung des Erkenntnisses für den Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichtshofes im vorliegenden Verfahren noch nichts gewonnen. Sowohl in der ursprünglichen als auch in der revidierten Fassung wird nämlich die unzutreffende Auffassung vertreten, eine materielle Entscheidung über eine Schubhaftbeschwerde stehe dann nicht zu, wenn der Beschwerdeführer - aus welchen Gründen auch immer - vor Einbringung der Beschwerde bereits enthaftet wurde. In diesem Zusammenhang darf auf die Ausführungen im Eventualantrag vom 09.06.1997 hingewiesen werden.
In diesem Zusammenhang ist auch die mangelnde Übereinstimmung der in der Neufassung des Erkenntnisses vom 25.04.1997, Zahl 96/02/0435-5a, getätigten Ausführungen zu erwähnen. Einerseits wird nämlich zunächst die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof festgehalten (und damit eben auch seine Zuständigkeit zur Entscheidung), andererseits wird in weiterer Folge die Zulässigkeit der Beschwerdeführung in der Sache selbst, und zwar die Erhebung der Schubhaftbeschwerde nach bereits erfolgter Haftentlassung, verneint.
Die Verneinung einer Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den Verwaltungsgerichtshof als Grundlage einer Zurückweisung von Säumnisbeschwerden in der zu entscheidenden Sache selbst war übrigens bereits öfters Gegenstand von - einen Entscheidungskonflikt bejahenden - Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 27.02.1997, Zahl KI-3/96-9; 28.06.1996, Zahl KI-3/95).
Im Verfahren gemäß Artikel 132 B-VG wird einerseits die Säumigkeit einer Verwaltungsbehörde gerügt, andererseits wird aber beantragt, die ursprünglich bei einer Verwaltungsbehörde begehrte Entscheidung zu fällen, sei es, von der Verwaltungsbehörde selbst in Form des nachzuholenden Bescheides, sei es, (nach Ablauf der in §36 Abs2 VwGG bestimmten Frist) durch den Verwaltungsgerichtshof selbst.
Der Verwaltungsgerichtshof tritt in diesem Fall an die Stelle der säumig gebliebenen Behörde. Er wird - ex lege - zu deren 'alter ego' und erhält damit eine Entscheidungskompetenz und Entscheidungspflicht, auch wenn er selbst eine solche Zuständigkeit ansonsten verneint (zB in bezug auf die Feststellung von Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, vgl. VfGH vom 14.12.1994, Zahl KI-4/94; 29.02.1996, Zahl KI-8/94).
Die Voraussetzung für das Vorliegen eines zwischen dem Verfassungsgerichtshof und dem Verwaltungsgerichtshof bestehenden, negativen Kompetenzkonfliktes wird nach ständiger Rechtsprechung (vgl. zB VfGH vom 04.12.1995, Zahl KI-11/94-9 mit Hinweisen auf die Vorjudikatur) dann erfüllt, wenn einer der beiden Gerichtshöfe aus welchen Gründen auch immer - schlechthin seine Zuständigkeit verneint und sich daraus unmittelbar seine Unzuständigkeit zur Erledigung des an ihn gerichteten Anliegens ergibt. Ob 'dieselbe Sache' im Sinne des §46 Abs1 VfGG vorliegt, ist dabei alleine danach zu beurteilen, ob die vom Einschreiter an die beiden Gerichte gerichteten Begehren identisch waren; dies war vorliegend der Fall.
Die Sachidentität hängt hingegen nicht von den in den jeweiligen, die Zuständigkeit verneinenden Entscheidungen zitierten Rechtsvorschriften ab, ebensowenig wie von den darin jeweils verwendeten Formulierungen.
Ebenso wie in dem zur Zahl KI-11/94 vor dem Verfassungsgerichtshof entschiedenen Anlaßfall hat auch vorliegend der Verwaltungsgerichtshof das an ihn gerichtete Begehren nicht etwa mit der Begründung zurückgewiesen, er wäre an sich zur Entscheidung über die Säumnisbeschwerde unzuständig; vielmehr läuft die - ebenfalls nicht als Beschluß, sondern als Erkenntnis ergangene (arg.: 'Der Verwaltungsgerichtshof hat ... zu Recht erkannt:') Entscheidung auf eine Verneinung der Zulässigkeit des Rechtsweges (der Erhebung der Haftbeschwerde) hinaus. Nach gefestigter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - im Gegensatz zur verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Zl. B960/93) - wäre nämlich der Antragsteller nach seiner Entlassung aus der Schubhaft nicht mehr zur Beschwerdeführung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat berechtigt.
Die vorliegend vom Verwaltungsgerichtshof vorgetragenen *berlegungen verkennen das Ziel der vom Antragsteller erhobenen Säumnisbeschwerden, nämlich die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Anhaltung in Schubhaft und nicht etwa bloß der Säumigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates.
Der gegenständliche Antrag auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen dem Verfassungs- und dem Verwaltungsgerichtshof ist daher zulässig und berechtigt."
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über den Antrag auf Entscheidung des behaupteten negativen
Kompetenzkonfliktes erwogen:
A. Zur Zulässigkeit:
1. Gemäß Art138 Abs1 litb B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Kompetenzkonflikte "zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und allen anderen Gerichten, insbesondere auch zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof selbst, sowie zwischen den ordentlichen Gerichten und anderen Gerichten".
Nach der zitierten Verfassungsbestimmung iVm §46 Abs1 VerfGG 1953 besteht ein verneinender Kompetenzkonflikt u.a. dann, wenn in derselben Sache der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof eine Sachentscheidung aus dem Grund der Unzuständigkeit abgelehnt haben.
2. Der Verwaltungsgerichtshof beantragt die Zurückweisung des Antrages "mangels Zulässigkeit der Stellung eines derartigen Antrages oder mangels Bestehens eines solchen Kompetenzkonfliktes".
2.1. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht, daß der Antrag schon deshalb unzulässig sei, da im Zeitpunkt der Antragstellung noch keine Unzuständigkeitsentscheidung des Verfassungsgerichtshofes vorlag und sich der Antrag darüber hinaus auf eine andere Fassung des im Gegenstand ergangenen Erkenntnisses bezogen hätte.
Dem ist zu entgegnen, daß der vorliegende Antrag als Eventualantrag "hilfsweise" für den Fall der Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über eine Säumnisbeschwerde gestellt wurde. Über den Antrag konnte daher erst nach Zurückweisung der Beschwerde (B1409/97) entschieden werden.
Die Stellung des Eventualantrages war daher zulässig (vgl. auch VfSlg. 14555/1996).
2.2. Das Argument des Verwaltungsgerichtshofes, daß sich der Antrag auf eine andere Fassung des im Gegenstand ergangenen Erkenntnisses bezogen hätte, da dieses noch berichtigt worden sei, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Schließlich räumt der Verwaltungsgerichtshof selbst ein, daß die Berichtigung erst aufgrund der Aufforderung zur Äußerung durch den Verfassungsgerichtshof im gegenständlichen Verfahren durchgeführt wurde.
Der Antragsteller konnte daher zum Zeitpunkt der Stellung seines Antrages nicht wissen, daß das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes noch berichtigt werden würde. Darüber hinaus ist keine Berichtigung des Spruches des Erkenntnisses erfolgt, weshalb der Antrag auch nicht zu modifizieren war.
2.3. Der Verwaltungsgerichtshof bestreitet weiters das Vorliegen eines verneinenden Kompetenzkonfliktes, da er mit seiner Entscheidung über die Säumnisbeschwerde keine Unzuständigkeitsentscheidung gefällt habe, die als "Verweigerung der Sachentscheidung" gedeutet werden könne.
Der Verwaltungsgerichtshof habe über die Säumnisbeschwerde in der Sache entschieden und die Schubhaftbeschwerde zurückgewiesen, da im Hinblick auf seine ständige Rechtsprechung nach erfolgter Entlassung aus der Haft "kein subjektives Recht des Fremden auf materielle Entscheidung dieses Begehrens durch den unabhängigen Verwaltungssenat besteht".
Dem ist folgendes zu entgegnen: Ähnlich dem Fall VfSlg. 14383/1995 hat der Verwaltungsgerichtshof den an ihn gestellten Antrag nicht mit der Begründung zurückgewiesen, er sei an sich zur Entscheidung über die Säumnisbeschwerde unzuständig, sondern damit, daß das in der Säumnisbeschwerde enthaltene Begehren, die Anhaltung für rechtswidrig zu erklären, unzulässig sei.
Wie der Verfassungsgerichtshof bereits im Erkenntnis VfSlg. 14383/1995 ausgesprochen hat, läuft diese - obschon nicht in Form eines Beschlusses, sondern eines Erkenntnisses ergangene - Entscheidung der Sache nach aber darauf hinaus, daß der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit der Beschreitung des Verwaltungsweges schlechthin verneint hat.
Der Verfassungsgerichtshof begründete seinen Zurückweisungsbeschluß ausdrücklich mit seiner Unzuständigkeit und beruft sich auf §19 Abs3 Z2 lita VerfGG.
Beide Gerichtshöfe haben also - in Anwendung der jeweils für sie maßgebenden Verfahrensvorschriften - in derselben Sache (Entscheidung über eine Schubhaftbeschwerde) ihre Zuständigkeit negiert. Die für das Vorliegen eines (negativen) Kompetenzkonfliktes geforderte Sachidentität ist sohin gegeben.
Wie die folgenden Ausführungen nachweisen, hat eines der Gerichte seine Zuständigkeit zu Unrecht abgelehnt.
2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, daß der vorliegende Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes zulässig ist.
B. In der Sache
Zu klären ist, welcher der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint hat.
1. Weder Art144 B-VG noch eine andere bundesverfassungsrechtliche Vorschrift beruft den Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung über Anträge, mit denen die Verletzung der Entscheidungspflicht einer Behörde geltend gemacht wird.
Die Bundesverfassung sieht für den Verfassungsgerichtshof überhaupt keine Kompetenz vor, die jener gleicht, die dem Verwaltungsgerichtshof mit Art132 B-VG eingeräumt wird.
Der Verfassungsgerichtshof hat also seine Zuständigkeit, über die vom Antragsteller an ihn gerichtete Säumnisbeschwerde zu entscheiden, zu Recht abgelehnt.
2. Nicht so der Verwaltungsgerichtshof in Ansehung der an ihn adressierten Säumnisbeschwerde:
2.1. Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (VfSlg. 13698/1994, 14192/1995, 14224/1995, B218/98 vom 8. Juni 1998) die Auffassung, daß eine Prüfung der behaupteten Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme und Anhaltung in Schubhaft auch dann erforderlich ist, wenn die Beschwerdeerhebung gemäß §51 Fremdengesetz 1992 erst nach Entlassung des Schubhäftlings aus der Schubhaft erfolgte.
In seinem Erkenntnis VfSlg. 14192/1995 hat der Verfassungsgerichtshof der von der dort belangten Behörde und dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH 23.9.1994, 94/02/0209, und vom selben Tage, 94/02/0295) weiterhin vertretenen Auffassung, §51 FrG stelle - nur - ein Haftprüfungsverfahren bereit, mit eingehender Begründung entgegengehalten, daß ihr nicht nur der Wortlaut und Sinn des §51 Abs1 FrG entgegenstehen. Denn nach dieser Bestimmung wird eine Beschwerdemöglichkeit nicht nur gegen die Anhaltung in Schubhaft, sondern auch gegen den Schubhaftbescheid und die Festnahme eingeräumt. Vielmehr steht sie auch mit dem Sinn des behauptetermaßen allein gewährten bloßen Haftprüfungsverfahrens ("Habeas corpus") in Widerspruch:
Danach wäre nämlich nicht maßgeblich, ob sich der Fremde zum Zeitpunkt der Einbringung einer auf §51 FrG gestützten Beschwerde noch in Schubhaft befindet, sondern der Zeitpunkt der Entscheidung durch den unabhängigen Verwaltungssenat (vgl. auch VfSlg. 14224/1995).
2.2. Insbesondere aber wird vom Verwaltungsgerichtshof das vom Verfassungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen VfSlg. 13698/1994 und 14192/1995 ebenfalls relevierte Problem nicht berücksichtigt, daß sich das in §51 Abs1 FrG vorgesehene Rechtsmittel eben auch gegen den Schubhaftbescheid, nicht nur gegen die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft wendet. Die Auslegung des Verwaltungsgerichtshofes führte in allen jenen Fällen, in denen ein Fremder vor, aber auch nach Ablauf der sechswöchigen Frist ab Erlassung des Schubhaftbescheides aus der Schubhaft entlassen wird, ohne daß er bis dahin eine Schubhaftbeschwerde erhoben hat, zu einer - mit dem Rechtsschutzsystem der Art130 ff. und des Art144 B-VG unvereinbaren - Rechtsschutzlücke, weil der Schubhaftbescheid diesfalls - wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 14192/1995 näher ausführte - weder vor dem unabhängigen Verwaltungssenat noch vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts anfechtbar wäre.
2.3. Der Verfassungsgerichtshof sieht sich deshalb außer Stande, der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beizutreten.
Der durch die Säumnisbeschwerde zuständig gewordene Verwaltungsgerichtshof hätte die Schubhaftbeschwerde nicht aus den in seinem Erkenntnis angeführten Gründen zurückweisen dürfen.
3. Durch die Zurückweisung der Schubhaftbeschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof sohin zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert.
Die Beschwerde war auch auf die Erlassung einer Entscheidung über die Schubhaft gerichtet, über die vom zuständigen UVS in Bescheidform abzusprechen ist. Kommt der UVS seiner Entscheidungspflicht nicht nach, so hat im Fall einer Säumnisbeschwerde der Verwaltungsgerichtshof an seiner statt die Entscheidung zu treffen. Dies ist nicht geschehen; der Verwaltungsgerichtshof hat die Schubhaftbeschwerde zurückgewiesen.
4. Es war daher auszusprechen, daß die Entscheidung über eine Schubhaftbeschwerde, die im Rahmen einer Säumnisbeschwerde erhoben wird, in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes fällt, und das entgegenstehende Erkenntnis aufzuheben.
5. Der Kostenausspruch gründet sich auf §52 VerfGG 1953.
In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,- enthalten. Die vom Antragsteller für die Erstattung der Replik beantragten Kosten waren nicht zuzusprechen, da es sich um keinen abverlangten Schriftsatz handelt und die Erstattung der Gegenäußerung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht geboten war (VfSlg. 11491/1987, 13308/1992, B322/96 vom 11. Dezember 1997).
Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
VfGH / Kompetenzkonflikt, VfGH / Antrag, Eventualantrag, Verwaltungsgerichtshof, Säumnisbeschwerde, Fremdenrecht, Schubhaft, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:KI21.1997Dokumentnummer
JFT_10018985_97K0I021_00