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95 TechnikNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde gegen einen Rückstandsausweis der Kammerder Architekten und Ingenieurkonsulenten betreffend Kammerumlage;Rückstandsausweis kein Bescheid sondern ExekutionstitelSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen einen Rückstandsausweis der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Tirol und Vorarlberg, der wie folgt lautet:
"Die Kammervollversammlung hat am 25.11.2005 folgenden Beschluss gefasst: Wer vor Vollendung des 45. Lebensjahres zum ersten Mal Mitglied der Kammer wird, kommt in den Genuss der Drittelregelung und bezahlt im ersten Jahr der Kammerzugehörigkeit keinen Aufwandsanteil, im zweiten Jahr nur 1/3 und im dritten Jahr nur 2/3 des Aufwandsanteiles der Kammerumlage.
In der Kammervollversammlung am 25.11.2005 wurde der Aufwandsanteil der Kammerumlage für das Jahr 2006 wie folgt festgesetzt:
für Mitglieder mit ausübender Befugnis EUR 1.050,--
für Mitglieder mit ruhender Befugnis EUR 450,--
für Mitglieder mit ruhender Befugnis und WE-Bezug EUR 225,--
Da Sie zum Zeitpunkt der Eidesablegung das 45. Lebensjahr vollendet haben, berechnet sich Ihre Kammerumlage für das Jahr 2006 wie folgt:
5/12 des Aufwandsanteiles der ruhenden
[richtig wohl: ausübenden] Befugnis EUR 437,50
Wir bitten Sie, diesen Betrag mittels beiliegendem Erlagschein zur Einzahlung zu bringen."
2. Gemäß Art144 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate. Die Beschwerde kann erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.
Wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (vgl. zB VfSlg. 9673/1983, 11.177/1986, 12.991/1992, 13.527/1993, 17.289/2004, sämtliche mwN), sind Rückstandsausweise keine Bescheide, sondern stellen bloß aus den Rechnungsbehelfen der Behörde gewonnene Aufstellungen über Zahlungsverbindlichkeiten dar. Sie entfalten ihre Wirkung erst im Vollstreckungsverfahren, das zugleich die Möglichkeit ihrer verwaltungsbehördlichen Überprüfung im Wege (exekutionsrechtlicher) Einwendungen eröffnet.
Die Beschwerde war daher wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.
3. Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten, war abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt.
4. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
Bescheidbegriff, Exekutionsrecht, Ziviltechniker KammerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B1763.2006Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009