RS UVS Steiermark 2005/12/23 30.15-22/2005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.12.2005
beobachten
merken
Rechtssatz

Dem Beförderer der Einheit ungereinigt leeres Tankfahrzeug, 3, letztes Ladegut: 1202 Diesel und 1203 Benzin, wurde eine Übertretung nach § 13 Abs 1a Z 2 GGBG vorgehalten, da kein Beförderungspapier gemäß Abschnitt 5.4.1 mitgeführt wurde. Dieser Vorhalt ist im Sinne des § 44a Z 1 VStG zu unkonkret, wenn der Lenker einer solchen Beförderungseinheit sehr wohl ein Beförderungspapier nach 5.4.1.1 ADR mitführte, in welchem alle relevanten Angaben für das letzte Ladegut (ua UN-Nummern, Klassen und Mengen) in Maschinschrift eingetragen sind. Da sich der Lenker zum Zeitpunkt der Anhaltung mit dem ungereinigt leeren Tankfahrzeug auf der Rückfahrt befand, hätte er lediglich in der Rubrik "verbleibende Restmengen" bei den einzelnen Stoffen den Vermerk "0" händisch eintragen müssen. Dem Beförderer wäre daher zur Last zu legen gewesen, dass der Lenker ein unvollständig ausgefülltes Beförderungspapier mit sich führte, wobei die fehlenden Ausfüllungen bei der Umschreibung des Tatvorwurfs anzuführen sind. So beeinträchtigte die mangelnde Konkretisierung den Beförderer massiv in seinen Verteidigungsrechten, da er den Vorhalt mit dem Einwand bestritt, dass die Lenker die Beförderungspapiere immer im Fahrzeug hätten und ihm nicht bekannt sei, warum diese Dokumente bei den Kontrollen nicht aufschienen.

Schlagworte
Beförderer Beförderungspapier Mängel Mitführungspflicht Konkretisierung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten