Gemäß § 79 Abs 2 Z 18 AWG 2002 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen § 69 Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung (nach, aus oder durch Österreich) verbringt oder Auflagen in den Bewilligungsbescheiden gemäß § 69 nicht einhält. Da die für die Verbringung erforderliche Bewilligung vorhanden war, ohne dass darin eine Auflage erteilt wurde, wonach bei der Verbringung der Abfälle eine Kopie oder das Original des Bescheides dem Frachtführer zu übergeben sei, konnte die unterbliebene Übergabe des Bescheides an den Frachtführer nicht nach § 79 Abs 2 Z 18 AWG bestraft werden.