RS UVS Steiermark 2006/01/24 30.14-88/2005

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Veröffentlicht am 24.01.2006
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Rechtssatz

Nach Art 15 Abs 2 EWG-VO 3821/85 darf das Schaublatt erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen werden, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig. Wenn die Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhalten und daher nicht in der Lage sind, das in das Fahrzeug eingebaute Kontrollgerät zu betätigen (um auf diese Weise die Eintragungen in das Schaublatt vorzunehmen), müssen die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben b), c) und d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar eingetragen werden. Daher kann dem Fahrer eines kontrollgerätepflichtigen Kraftfahrzeuges nicht gleichzeitig vorgehalten werden, dass er ein Schaublatt vorzeitig entnommen habe, und dass er auf dem (vorzeitig entnommenen) Schaublatt die Zeitgruppen nicht mit der Hand eingetragen hätte.

Schlagworte
Kontrollgerät Schaublätter Entnahme Eintragungen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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