RS UVS Kärnten 2006/01/26 KUVS-K4-20/2/2006

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Veröffentlicht am 26.01.2006
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Tatort ist im Zweifel der Sitz des Unternehmens. Liegt dieser im Sprengel einer

anderen Bezirksverwaltungsbehörde, so ist diese zuständig.

Schlagworte
Tatort, Sitz der Unternehmensleitung, zur Vertretung nach außen berufenes Organ
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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