RS UVS Salzburg 2006/01/27 5/12087/5-2006th

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Veröffentlicht am 27.01.2006
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Rechtssatz

Die Verpflichtung zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut ergibt sich unmittelbar aus dem Bundesstraßen-Mautgesetz (§10). Der Beschuldigte kann daher mit seinem Vorbringen der nicht entsprechenden Kennzeichnung der Mautpflicht nichts gewinnen, zumal die Anbringung des Hinweisschildes über die Vignettenpflicht gemäß der Mautordnung rein deklaratorischen Charakter hat.

Schlagworte
Entrichtung der zeitabhängigen Maut, Hinweisschild über die Vignettenpflicht, Kennzeichnung der Mautpflicht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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