Die Verpflichtung zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut ergibt sich unmittelbar aus dem Bundesstraßen-Mautgesetz (§10). Der Beschuldigte kann daher mit seinem Vorbringen der nicht entsprechenden Kennzeichnung der Mautpflicht nichts gewinnen, zumal die Anbringung des Hinweisschildes über die Vignettenpflicht gemäß der Mautordnung rein deklaratorischen Charakter hat.