RS UVS Vorarlberg 2006/01/27 2-015/05

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Veröffentlicht am 27.01.2006
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Rechtssatz

Die telefonische Mitteilung des Polizeibeamten, dass der Beschwerdeführer zum Zwecke der Vorführung festgenommen werde, wenn er die ausständige Geldstrafe nicht bezahle, ist keine  Ausübung von Zwangs- oder Befehlsgewalt iS des § 67a Abs 1 Z 2 AVG . Aus rechtlicher Sicht handelt es sich dabei um eine Information über eine Maßnahme, die der Beschwerdeführer zu gewärtigen hat, wenn er sie nicht durch die Bezahlung der Geldstrafe abwendet. So gesehen ist diese Verständigung vergleichbar mit allenfalls wiederholten Hinweisen eines Polizeibeamten an eine Person, die im Begriffe ist einen Alkotest zu verweigern, dass sie dann bestimmte Maßnahmen (Verwaltungsstrafverfahren, Entzug der Lenkberechtigung) zu gewärtigen habe. In beiden Fällen steht aber dem Betroffenen die Entscheidung frei, entweder den "Aufforderungen" des Polizeibeamten nachzukommen oder die andernfalls gesetzlich vorgesehenen Konsequenzen in Kauf zu nehmen. Dass der Beschwerdeführer die telefonischen Aufforderungen des Polizeibeamten subjektiv als "Zwang" empfunden hat, ändert nichts an diesem Ergebnis.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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