Soweit die Berufungswerberin vorbrachte, dass es am 12 07 2005 keine Verpflichtung gab, beim Lenken des PKW das Abblendlicht (oder Tagfahrlicht) auch am Tag zu verwenden, ist die Berufungswerberin darauf hinzuweisen, dass dies zwar für die Tatzeit 12 07 2005 korrekt ist, jedoch die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes hinsichtlich Bauart und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge (und Anhänger), im Sinne des § 103 Abs 1 Z 1 KFG verstanden, auch dann einzuhalten sind, wenn der einzelne Teil oder Ausrüstungsgegenstand gerade nicht in Verwendung steht (vgl VwGH vom 30 06 1982, 81/03/0097). Sohin kam es nicht darauf an, dass zur Tatzeit um 09 45 Uhr des 12 07 2005 Tageslicht herrschte und die Scheinwerfer des Abblendlichtes nicht in Verwendung standen (und zur Tatzeit am 12 07 2005 auch nicht in Verwendung stehen mussten). Ebenso war es nicht weiter relevant, dass durch den Mangel keine tatsächliche Gefährdung anderer Straßenbenützer hervorgerufen wurde, weil dies vom Tatbild nicht gefordert wird. Tatbildmäßigkeit liegt bereits dann vor, wenn - wie hier der Fall - das Abblendlicht, ohne andere Straßenbenützer zu blenden, oder mehr als unvermeidbar zu stören, die Fahrbahn vor dem Fahrzeug nicht ausreichend beleuchten kann (unabhängig davon, ob es aktuell verwendet werden musste oder dies nicht erforderlich war).