Das weitere Vorbringen der Berufungswerberin, dass sich der den Mangel hervorrufende Unfall in der Nacht von Freitag, 08 07 2005, auf Samstag, 09 07 2005, ereignet hätte und es ihr nicht möglich gewesen wäre, vor der hier relevanten Tatzeit die Reparatur des Fahrzeuges zu veranlassen, war nicht geeignet, mangelndes Verschulden an der gegenständlichen Übertretung darzulegen. Ein Erfahrungssatz, wie ihn die Berufungswerberin vorbrachte, wonach KFZ-Werkstätten für gewöhnlich an Montagen geschlossen sind, ist dem Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland fremd. Vielmehr ist dem erkennenden Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland aus eigener Erfahrung bekannt, dass KFZ-Werkstätten für gewöhnlich auch an Montagen geöffnet und nicht geschlossen sind.