RS UVS Steiermark 2006/03/15 30.6-25/2006

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Veröffentlicht am 15.03.2006
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Rechtssatz

Dem Berufungswerber, der wegen Betreibens einer Lockfütterung nach § 50 Abs 4 Stmk JagdG bestraft worden war, wurde auch ein Verstoß gegen § 1 Abs 1 JagdG iVm § 8 Abs 6 lit a der Satzung der Steirischen Landesjägerschaft vorgehalten, da er durch das Betreiben der Lockfütterung "gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen habe". Hiezu ist festzustellen, dass die Weidgerechtigkeit im Gesetz nicht definiert wird. Ein System der anerkannten Grundsätze des Begriffes "Weidgerechtigkeit" wurde von Dr. G. Anderluh in der Jagdzeitschrift "Der Anblick", Heft 11/1969, Seite 362 ff, durch eine Einteilung in fünf Gruppen vorgenommen. Somit stellt nicht jeder Verstoß gegen das Steiermärkische Jagdgesetz auch einen Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit dar. Die Weidgerechtigkeit wird vor allem dann verletzt, wenn gegen eine oder mehrere der fünf aufgezählten Gruppen von Grundsätzen verstoßen wird. Nach § 1 Abs 1 JagdG ist das Wild unter anderem in der im weidmännischen Betrieb üblichen Weise zu hegen, zu verfolgen, zu fangen und zu erlegen. In diesem Sinne ist es bei einer Übertretung nach § 1 Abs 1 JagdG erforderlich, den vorgeworfenen Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit im Spruch näher zu umschreiben. Das Betreiben einer Lockfütterung ist hiefür zu wenig konkret. Eine Lockfütterung stellt etwa dann einen Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit dar, wenn (entgegen der 4. Gruppe) dem Jagdnachbarn durch die Lockfütterung gezielt (Trophäen)Wild entzogen wird, oder wenn (entgegen der 3. und 5. Gruppe) Wild im Zuge der Nahrungsaufnahme erlegt wird.

Schlagworte
Weidgerechtigkeit Grundsätze Lockfütterung Konkretisierung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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