Gemäß § 7 Abs 8 Z 3 GGBG hat der Verlader beim Verladen von gefährlichen Gütern in Fahrzeuge oder Container die Vorschriften für die Beladung und Handhabung zu beachten. Gemäß Abschnitt
7.5.7.1 ADR müssen die einzelnen Teile der Ladung mit gefährlichen Gütern auf dem Fahrzeug oder im Container durch geeignete Mittel so verstaut werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges oder Containers nur geringfügig verändern können (Sicherung zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen und rutschhemmende Unterlagen). Eine ausreichende Ladungssicherung im Sinne des ersten Absatzes liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Versandstücken vollständig ausgefüllt ist. Auf diese letztgenannte Regelung des Abschnittes 7.5.7.1 letzter Satz ADR kann sich der Verlader berufen, wenn die ursprüngliche Ladungssicherung zu Beginn des Transports, als sämtliche für den Sammeltransport bestimmten Güter eingeladen waren, dieser Regelung entsprochen hatte. Dies ist der Fall, wenn die gesamte Ladefläche mit Gütern - zum Kontrollzeitpunkt bereits abgeladen waren - vollgestellt gewesen war und somit ein Umfallen der Kanister zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich gewesen wäre. Daher fiel es in den Verantwortungsbereich des Lenkers, während der nachfolgenden Durchführung des Transportes die Kanister mit den gefährlichen Gütern auf andere Weise gegen Umfallen zu sichern, sobald durch das Ausladen eines Teils der Ladung die seitliche Abstützung wegfiel. Für diese Unterlassung des Lenkers musste der Berufungswerber (schon deshalb) nicht einstehen, da er ausschließlich als Verlader und nicht auch als Beförderer tätig wurde; der Lenker wurde vom Beförderer beschäftigt.