RS UVS Steiermark 2006/03/20 30.6-33/2006

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Veröffentlicht am 20.03.2006
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Rechtssatz

Gemäß § 11 Abs 5 Z 3 Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000 (KPF-V-2000) haben Erzeuger, die im Rahmen der im § 1 zitierten Regelungen Flächen stilllegen, diese Flächen zusätzlich zu den in Abs 1 und 2 genannten allgemeinen Stilllegungsauflagen in einem zufrieden stellenden agronomischen Zustand durch entsprechende Pflegemaßnahmen zu erhalten (besondere Stilllegungsauflage). Normadressat und wesentliches Tatbestandsmerkmal der Bestimmung des § 11 Abs 5 (Z 3) KPF-V 2000 iVm § 21 Abs 2 der VO ist somit der Erzeuger, welcher im Rahmen der im § 1 zitierten Regelungen Flächen stilllegt. Dem Berufungswerber wurde als Übertretung gegen diese Bestimmung vorgehalten, das Feldstück 8 (Wetzelsdorf Acker) in einem bestimmten Stilllegungszeitraum nicht wie beantragt als Grünbrache gepflegt zu haben; stattdessen sei das Grundstück teilweise verbuscht und der Jägerschaft als Äsungsfläche zur Verfügung gestellt gewesen. Diesem Vorhalt ist nicht zu entnehmen, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Missachtung der besonderen Stilllegungsauflage nach § 11 Abs 5 Z 3 der VO als Erzeuger landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, der die tatgegenständliche Fläche im Rahmen der im § 1 zitierten Regelungen stilllegen ließ, zu verantworten hat. Weiters fehlen dem Spruch konkrete Feststellungen, wonach die Stilllegungsfläche durch die teilweise Verbuschung der Grünbrache und deren zur Verfügung Stellen als Äsungsfläche nicht in einem zufrieden stellenden agronomischen Zustand erhalten wurde.

Schlagworte
Kulturpflanzenflächen Prämien Stilllegung Erzeuger Tatbestandsmerkmal Konkretisierung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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