Die gegenständliche Amtshandlung (Betreten einer Wohnung ohne Zustimmung der Verfügungsberechtigten) ist nicht durch Artikel 8 Abs 2 MRK gedeckt, weil es schon an einer entsprechenden einfachgesetzlichen Grundlage für eine Amtshandlung wie die gegenständliche fehlt. Hervorgehoben wird in diesem Zusammenhang, dass die Beamten mit dem Beschwerdeführer in Kontakt treten wollten, weil sie den Verdacht einer Übertretung des Führerscheingesetzes (Verdacht eines Lenkens ohne Lenkberechtigung), zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht den Verdacht einer Übertretung des § 5 StVO hatten. Es muss daher an dieser Stelle nicht auf die Frage eingegangen werden, ob die Beamten unter der Voraussetzung des § 5 Abs 4 und 6 StVO iVm § 2 Abs 2 des Hausrechtsgesetzes (vgl Stolzlechner in Grund- und Freiheitsrechte in Österreich, Band II, 1992, Seite 334) bzw iVm Artikel 8 Abs 2 MRK die Wohnung betreten hätten dürfen.