Auch eine Diversion nach § 90c Abs 5 StPO gilt als Verurteilung des Beschuldigten (siehe Thienel ? Hauenschild: ?Verfassungsrechtliches `ne bis in idem` und seine Auswirkung auf das Verhältnis von Justiz- und Verwaltungsstrafverfahren", Teil II, JBl 2004, 153 ff).