Im vorliegenden Fall hat die Polizei sowohl das Bezirksgericht M als auch die Bezirkshauptmannschaft B über einen in der Anzeige näher beschriebenen Verkehrsunfall informiert. Dem strafgerichtlichen wie auch dem verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren lag ein und derselbe Sachverhalt zugrunde. Das gerichtliche Strafverfahren wurde nach Bezahlung eines Geldbetrages mittels Diversion beendet. Dabei hat der Bezirksanwalt die Alkoholbeeinträchtigung der Beschuldigten zwar mitgeprüft, ist aber auf Grund des Unterlassens einer Rückrechnung des gemessenen Alkoholgehaltes auf den Lenkzeitpunkt von einem Blutalkoholwert von weniger als 0,8 Promille ausgegangen. Mit der Bestrafung der Beschuldigten im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren wegen § 99 Abs 1b iVm § 5 Abs 1 StVO läge ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot gemäß § 99 Abs 6 lit c StVO bzw Art 4 Abs 1 7. ZP MRK vor, da der Sachverhalt, der dem Straferkenntnis der belangten Behörde zugrunde liegt, bereits Gegenstand des strafgerichtlichen Verfahrens war.