RS UVS Steiermark 2006/05/12 43.14-17/2005

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Veröffentlicht am 12.05.2006
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Rechtssatz

§ 360 Abs 3 GewO sieht einstweilige Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen ohne vorausgegangenes Verfahren vor. Ist eine Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO (Ausübung eines Gewerbes, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben) offenkundig, so hat die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides den gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betrieb zu schließen. Eine solche Betriebsschließung liegt auch dann vor, wenn eine Gewerbeberechtigung unterbunden wird, die keine Betriebsstätte aufweist. Hierüber ist jedoch binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Hingegen ist die bescheidmäßige Untersagung einer Gewerbeausübung - im konkreten Fall wegen der rechtskräftigen Entziehung der erforderlichen Gewerbeberechtigung - weder eine Sofortmaßnahme nach § 360 Abs 3 GewO, noch kann sie eine solche Maßnahme ersetzen. Nur wenn eine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach § 360 Abs 3 GewO über einen Zeitraum von einem Monat hinaus in Geltung bleiben soll, hat die Behörde über die Fortdauer oder Aufhebung der bereits gesetzten Maßnahme einen Bescheid zu erlassen. Der Zweck eines solchen Bescheides liegt somit in der neuerlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit des erfolgten Eingriffes (also nicht in der Untersagung einer weiteren Gewerbeausübung).

Schlagworte
Ausübungsverbot Betriebsschließung Maßnahme Bescheid
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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