Gemäß § 80 Abs 2 FPG darf die Schubhaft außer in den Fällen des Abs 3 und des Abs 4 des § 80 FPG insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern. Gemäß § 80 Abs 4 letzter Satz FPG darf eine Schubhaft, die gemäß § 76 Abs 2 FPG verhängt wurde, länger als sechs Monate in zwei Jahren, aber nicht länger als zehn Monate in zwei Jahren aufrechterhalten werden. Die Behörde hat gemäß § 80 Abs 7 FPG einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs 3 oder Abs 4 des § 80 FPG in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Im hier zu beurteilenden Fall wurde am 20 02 2006 die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft angeordnet und ab 20 02 2006 auch vollzogen. Dementsprechend hätte die nach § 80 Abs 2 FPG höchst zulässige (zweimonatige) Dauer der Schubhaft mit Ablauf des 20 04 2006 geendet, wenn nicht ein Grund des § 80 Abs 3 oder Abs 4 FPG vorgelegen wäre. Die Schubhaft wurde nach § 76 Abs 2 FPG verhängt, weshalb es gemäß § 80 Abs 4 letzter Satz FPG zulässig war, die Anhaltung in Schubhaft über zwei Monate hinaus aufrechtzuerhalten. Jedoch trifft die Behörde in diesem Fall gemäß § 80 Abs 7 FPG die Pflicht, den Fremden über die Gründe seiner weiteren (über zwei Monate hinaus andauernden) Anhaltung schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Vergleichbare Bestimmungen enthielten bereits die früher geltenden FrG 1992 und FrG 1997, wobei in diesen Gesetzen das ?niederschriftliche? in Kenntnis setzen (dh im Rahmen einer von der Behörde durchzuführenden Amtshandlung, idR einer Einvernahme) angeordnet war (vgl § 48 Abs 5 FrG 1992; § 69 Abs 5 FrG 1997). Der Verfassungsgerichtshof hat dazu in seinem Erkenntnis vom 23 06 1994, Zl B 2019/93 (VfSlg 13806), ausgesprochen:
?Erst durch die "niederschriftliche Information" gelangt der Fremde in Kenntnis des Umstandes, dass eine Ausdehnung der Schubhaft über zwei Monate hinaus droht und erst auf Grund dessen kann er vernünftigerweise dagegen Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat erheben. Die Entscheidung des Gesetzgebers, dass der Fremde von der Verlängerung der Schubhaft über zwei Monate hinaus unverzüglich "niederschriftlich in Kenntnis zu setzen" ist, führt also entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht dazu, dass dieses Inkenntnissetzen verzichtbar ist. Vielmehr handelt es sich um ein wesentliches Element im Rahmen des hier gegebenen spezifischen Rechtsschutzsystems.
[?]
In einem geordneten Fremdenpolizeiwesen ergibt sich daraus zwingend, dass unter "unverzüglich" in § 48 Abs 5 FrG nur ein Inkenntnissetzen des Fremden vor Ablauf der zweimonatigen Schubhaft in Betracht kommt; ob dies unverzüglich erfolgte oder nicht, ist im Einzelfall zu prüfen. Eine Information des Fremden nach Ablauf dieser Frist erweist sich immer als gesetzlos.?
Diese Argumentation hat auch für § 80 Abs 7 FPG Gültigkeit. Diese Vorschrift entspricht nahezu wörtlich den Vorgängerbestimmungen des FrG 1992 und FrG 1992. Der einzige wesentliche Unterschied besteht darin, dass nunmehr nach § 80 Abs 7 FPG nicht mehr eine ?niederschriftliche? Information des Fremden, sondern ?nur? eine schriftliche Information über die Gründe der weiteren Anhaltung erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer ist nun mit seinem Vorbringen im Recht, dass das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 13 04 2006 keine gesetzmäßige Information über die Gründe seiner weiteren Anhaltung darstellt.
Richtigerweise erging die Information - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht in Bescheidform. Dem FPG ist (ebenso wie den Vorgängerbestimmungen des FrG 1992 und FrG 1997) nicht zu entnehmen, dass die Mitteilung nach § 80 Abs 7 FPG als Bescheid zu ergehen hätte. Jedoch war dem Schreiben der belangten Behörde vom 13 04 2006 nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen die Schubhaft über zwei Monate hinaus aufrecht erhalten wurde. Die Information erschöpfte sich darin, dass dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass die über ihn verhängte Schubhaft gemäß § 80 FPG verlängert werde und ihm gleichzeitig der vollständige Wortlaut des § 80 FPG zur Kenntnis gebracht wurde. Gemessen am Zweck des § 80 Abs 7 FPG, nämlich im Sinne der oben zitierten Ausführungen des Verfassungsgerichtshof als wesentliches Element im Rahmen des spezifischen Rechtsschutzsystems den Fremden in Kenntnis des Umstandes, dass eine Ausdehnung der Schubhaft über zwei Monate hinaus droht, und der diesbezüglichen Gründe zu setzen, wobei erst aufgrund dieser Mitteilung er vernünftigerweise (dh mit zielführenden Argumenten) gegen die weitere Anhaltung Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat erheben kann, stellte nun die seitens der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf ergangene Mitteilung keine gesetzmäßige Mitteilung dar. Aus ihrem Schreiben vom 13 04 2006 ging nämlich nicht einmal ansatzweise hervor, weshalb die Schubhaft über zwei Monate hinaus aufrecht erhalten wurde. Vielmehr gab die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf in diesem Schreiben lediglich den Wortlaut des gesamten § 80 FPG, der zahlreiche zum Teil ganz unterschiedliche Gründe zur Aufrechterhaltung der Schubhaft über zwei Monate hinaus vorsieht, wieder und führte aus, dass die Schubhaft gemäß § 80 FPG verlängert werde. Davon, dass der Beschwerdeführer durch die von der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf gegebene Information, die ihm der Aktenlage zufolge nicht in eine ihm verständliche Sprache übersetzt wurde und er somit mangels Kenntnisse der deutschen Sprache nich
t einmal verstand, in die Lage versetzt worden wäre, im Rahmen des durch das FPG vorgesehenen spezifischen Rechtsschutzsystems im Zuge einer Beschwerde gegen die Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung vernünftige und zielführende Argumente gegen die Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vorzubringen, konnte nicht gesprochen werden. Somit lag keine rechtmäßige Mitteilung im Sinne des § 80 Abs 7 FPG vor, was jenen Teil der Schubhaft, der die Anhaltedauer von zwei Monaten überstieg, rechtswidrig machte.