Gemäß § 80 Abs 5 FPG kann die Schubhaft in Fällen, in denen die Schubhaft gemäß § 76 Abs 2 FPG (was hier der Fall war) verhängt wurde, bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrechterhalten werden. Es sei denn, es läge auch ein Fall des § 80 Abs 4 Z 1 bis 3 FPG vor. Weiters darf die Schubhaft bis zur Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates aufrechterhalten werden, wenn der Berufung gegen eine Ausweisung, die mit einer zurückweisenden Entscheidung verbunden ist, die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 zuerkannt wird. Darüber hinaus darf die Schubhaft gemäß § 80 Abs 5 letzter Satz FPG aber nur aufrechterhalten werden, wenn der Unabhängige Bundesasylsenat eine zurück- oder abweisende Entscheidung erlässt. Dies lag im vorliegenden Fall aber nicht vor. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat auf Grund der vom Beschwerdeführer gegen die Zurückweisung seines Asylantrages und seine Ausweisung erhobenen Berufung weder eine zurück- noch eine abweisende Entscheidung getroffen. Vielmehr hat er der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22 03 2006 Folge gegeben, diesen Bescheid des Bundesasylamtes behoben und den Asylantrag des Beschwerdeführers zugelassen. Somit war die weitere Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß § 80 Abs 5 FPG nicht mehr zulässig, weshalb festzustellen war, dass im Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht vorlagen.