RS UVS Steiermark 2006/06/06 30.6-50/2006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.06.2006
beobachten
merken
Rechtssatz

Die Anhängekupplung eines Lastkraftwagens, die über die hintere Stoßstange hinausragt und mit der Einschränkung genehmigt wird, dass bei Fahrten ohne Anhänger die zugehörige Metallkugel abzunehmen ist, stellt ohne gezogenen Anhänger einen unzulässigen, weil vermeidbaren vorspringenden Fahrzeugteil dar, der bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen bewirken kann. Daher wird in diesem Fall die Übertretung nach § 4 Abs 2 dritter Satz KFG begangen. Hingegen bestimmt § 4 Abs 2 vierter Satz KFG, dass unvermeidbare vorspringende Teile, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abzudecken sind oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet werden müssen. Da eine Abdeckung oder Kennzeichnung der gegenständlichen Anhängevorrichtung weder üblich noch zielführend war (Amtsachverständigengutachten), stellte diese Vorrichtung keinen Fall nach § 4 Abs 2 vierter Satz KFG dar. Die allgemeine Bestimmung des § 4 Abs 2 erster Satz KFG, wonach Kraftfahrzeuge und Anhänger betriebssicher gebaut und ausgerüstet sein müssen, kommt wiederum nur dann zur Anwendung, wenn kein speziell geregelter Gefährdungstatbestand wie § 4 Abs 2 dritter Satz KFG verwirklicht wird. Da ein wesentliches Tatbestandsmerkmal der letztgenannten Bestimmung die (unzulässige) Vermeidbarkeit des vorspringenden Fahrzeugteiles ist, während in beiden Tatumschreibungen nach § 4 Abs 2 KFG das Fehlen einer Abdeckung oder Kennzeichnung vorgeworfen wurde, war das Straferkenntnis nicht sanierbar.

Schlagworte
Anhängekupplung Vermeidbarkeit Abdecken Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten