RS UVS Steiermark 2006/06/06 30.19-1/2006

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Veröffentlicht am 06.06.2006
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Rechtssatz

Gemäß § 4 Abs 2 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, betreffend die besonderen Bestimmungen für das Taxi-Gewerbe, darf der Gewerbeinhaber im Fahrdienst nur Lenker verwenden, die Inhaber eines Ausweises nach dem Muster der Anlage 1 sind. Die Tatumschreibung, als Gewerbeinhaber das Kraftfahrzeug einer Person ohne derartigen Ausweis "in der Betriebsart Taxi überlassen zu haben", ist keine Übertretung nach der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr. So führte der Berufungswerber aus, dass das Kraftfahrzeug sowohl als Mietwagen, als auch als Taxi gewerblich registriert sei, wobei die gegenständliche Fahrt im Rahmen seines Mietwagengewerbes vorgenommen worden wäre. (Daher wird bemerkt, dass die Kennzeichnung eines im Mietwagengewerbe verwendeten Fahrzeuges als Taxifahrzeug eine Übertretung nach § 32 Abs 2 der Steiermärkischen Betriebsordnung dargestellt hätte). Eine Auswechslung des angeführten Vorhaltes in eine Übertretung nach § 4 Abs 2 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr ist nicht zulässig.

Schlagworte
Taxigewerbe Fahrdienst Betriebsart Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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